ErwGr. 4

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

In Artikel 11 Absatz 1 der Charta ist festgelegt, dass jeder das Recht auf freie Meinungsäußerung hat, was die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Charta hat jede Person das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen. Diese Rechte sind Grundrechte eines jeden Unionsbürgers und einer jeden Unionsbürgerin.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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