ErwGr. 46

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 EUV entwickelt die Union besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet. Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen spielen im Rahmen ihrer politischen Arbeit und ihrer Beziehungen zu Parteien in Drittländern eine wichtige Rolle bei der Förderung dieses Ziels. In der Satzung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung könnte die Möglichkeit einer Mitgliedschaft von politischen Parteien und Organisationen aus Drittländern vorgesehen werden. Dies sollte jedoch auf Länder beschränkt werden, die engere und besondere Beziehungen zur Union unterhalten, namentlich Mitglieder der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA), ehemalige Mitgliedstaaten, Bewerberländer, Länder, die aufgrund einer Währungsvereinbarung mit der Union zur Verwendung des Euro als amtliche Währung berechtigt sind, Partnerländer, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der Union geschlossen haben, sowie europäische Länder, mit denen die Union ein Assoziierungsabkommen zur Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone geschlossen hat. Solchen Parteien oder Organisationen könnte die Möglichkeit einer stärker formalisierten und strukturierten Zusammenarbeit mit europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen im Zuge einer assoziierten Mitgliedschaft eingeräumt werden. Assoziierte Mitgliedsparteien und -organisationen sollten in der Lage sein, eine aktive Rolle zu spielen und dabei zum Innenleben einer europäischen politischen Partei und einer europäischen politischen Stiftung beizutragen und sich daran zu beteiligen, beispielsweise durch das Initiativrecht oder die Mitgliedschaft in Leitungsgremien und die Teilnahme und Beteiligung an Sitzungen und anderen Tätigkeiten, einschließlich Sitzungen der Leitungsgremien und der Durchführung von gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit und entsprechenden Veranstaltungen. Assoziierte Mitgliedsorganisationen sollten außerdem das Recht haben, an Forschungsprojekten teilzunehmen. Um der Gefahr einer Einflussnahme aus dem Ausland entgegenzuwirken, sollten europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen, die eine assoziierte Mitgliedschaft zulassen, sicherstellen, dass ihr jeweiliges Statut einen angemessenen Schutz gegen Einflussnahme aus dem Ausland bietet. Insbesondere sollten europäische politische Parteien, die eine assoziierte Mitgliedschaft zulassen, sicherstellen, dass alle Abstimmungen die Mehrheit der Mitglieder, die ihren Sitz in der Union haben bzw. Unionsbürger sind, erhalten, um angenommen werden zu können. Die von assoziierten Mitgliedsparteien abgegebenen Stimmen sollten für eine Mehrheit nicht ausschlaggebend sein. Außerdem sollte es assoziierten Mitgliedsparteien nicht möglich sein, einzeln oder gemeinsam gegen eine Mehrheit der Stimmen von Unionsbürgern vorzugehen oder eine solche Mehrheit zu blockieren. Vertreter assoziierter Mitgliedsparteien sollten in den Leitungsorganen keine Exekutivbefugnisse durch Übertragung erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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