ErwGr. 56

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist klarzustellen, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. der Verordnung (EU) 2016/679 die Behörde, das Europäische Parlament, die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die für die Kontrolle bestimmter Aspekte der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zuständigen nationalen Behörden und andere beteiligte Dritte sind, auf die in der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird oder die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind. Ferner ist zu präzisieren, wie lange die personenbezogenen Daten höchstens aufbewahrt werden dürfen, die zum Zwecke der Gewährleistung von Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen sowie der Mitgliedschaft europäischer politischer Parteien erhoben wurden. In ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche müssen die Behörde, das Europäische Parlament, die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die zuständigen nationalen Behörden und die beteiligten Dritten alle geeigneten Maßnahmen treffen, um den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. der Verordnung (EU) 2016/679 insbesondere in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und die Sicherheit der Verarbeitung, die Bereitstellung von Informationen und die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten nachzukommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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