ErwGr. 57

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

Auf die gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführte Datenverarbeitung findet die Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung. Die zuständigen nationalen Behörden oder beteiligten Dritten sollten gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften für alle von ihnen verursachten Schäden haften. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass gegen zuständige nationale Behörden oder beteiligte Dritte, die gegen die vorliegende Verordnung verstoßen, geeignete Sanktionen verhängt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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