Art. 11 – Daten über Chemikalien in Erzeugnissen oder Produkten

REG_2025_2455 · zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien

(1)Im Rahmen der gemeinsamen Datenplattform erstellt und verwaltet die ECHA eine Datenbank mit Daten über Chemikalien in Erzeugnissen oder Produkten, die im Zuge der Umsetzung der in Anhang V aufgeführten Rechtsakte der Union erzeugt oder übermittelt werden. Die Kommission entwirft einschlägige Datenbankfunktionen.
(2)Ist die Kommission oder eine der Agenturen im Besitz der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten, so stellt sie diese Daten der ECHA zur Integration in die gemeinsame Datenplattform unter Nutzung der Standardformate gemäß Artikel 17 sofern verfügbar unverzüglich und gegebenenfalls nach Durchführung der Validitätsbewertung durch die zuständige Agentur oder die Kommission zur Verfügung.
(3)Sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Besitz der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten, so können sie diese Daten der nach dem in Anhang V aufgeführten einschlägigen Rechtsakt der Union zuständigen Agentur oder, wenn es keine solche Agentur gibt, der ECHA, die die Daten hosten kann, unter Nutzung der Standardformate gemäß Artikel 17 sofern verfügbar zur Verfügung stellen.
(4)Die Kommission und die Agenturen unterstützen die ECHA im Rahmen der technischen Zusammenarbeit im notwendigen Ausmaß, um die Integration von Daten über Chemikalien in Erzeugnissen oder Produkten in die in Absatz 1 genannte Datenbank zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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