Art. 8 – Referenzwerteverzeichnis

REG_2025_2455 · zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien

(1)Die ECHA erstellt und verwaltet ein gemeinsames Referenzwerteverzeichnis als Teil der gemeinsamen Datenplattform.
(2)Die ECHA nimmt unverzüglich alle Referenzwerte, die gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten der Union angenommen wurden, in das Referenzwerteverzeichnis auf.
(3)Hinsichtlich der nicht im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte der Union angenommenen Referenzwerte stellen die Agenturen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten gemäß den in Anhang I Teil 1 aufgeführten Rechtsakten der Union Referenzwerte oder die in Anhang II genannten Referenzwerte aufzeichnen oder festlegen, der ECHA diese Referenzwerte — sofern vorhanden — unter Nutzung der Standardformate gemäß Artikel 17 unverzüglich zur Aufnahme in das Referenzwerteverzeichnis zur Verfügung.
(4)Wenn Referenzwerte in einem den Agenturen vorgelegten Regulierungsdossier enthalten sind, geben die Agenturen diese Referenzwerte für die Zwecke von Absatz 3, sobald die einschlägigen Validitäts- und Vertraulichkeitsbewertungen durch den Auftraggeber gemäß den geltenden Vorschriften abgeschlossen sind, unter Nutzung der Standardformate unverzüglich an die ECHA weiter.
(5)Die ECHA nimmt unverzüglich alle von ihr als relevant erachteten Referenzwerte in das Referenzwerteverzeichnis auf, die im Rahmen von Unionsprogrammen, nationalen oder internationalen Programmen oder Forschungstätigkeiten erzeugt und der ECHA in den in Artikel 17 genannten Standardformaten zur Verfügung gestellt werden, sofern ein solches Standardformat entwickelt wurde.
(6)Die ECHA stellt sicher, dass die im Referenzwerteverzeichnis enthaltenen Daten maschinenlesbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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