Art. 5 – Datenströme für die Zwecke der gemeinsamen Datenplattform

REG_2025_2455 · zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien

(1)Auf Ersuchen der Kommission hosten und pflegen die Agenturen Chemikaliendaten, die im Rahmen von Rechtsvorschriften, Programmen oder Forschungstätigkeiten auf Ebene der Union, auf nationaler oder auf internationaler Ebene erzeugt wurden, entsprechend ihrem Mandat und der Art der Daten, die sie bereits besitzen. Darüber hinaus können die Agenturen entsprechend ihrem Mandat Chemikaliendaten, die ihnen von den Mitgliedstaaten oder anderen Parteien, einschließlich nationaler Agenturen, Forschungsinstitute und Organisationen aus Drittländern, übermittelt werden, hosten und pflegen.
(2)Verfügt die Kommission oder eine der Agenturen über Daten oder Informationen gemäß Artikel 3 Absätze 2 oder 3, so stellt sie diese Daten der ECHA zur Verfügung, die sie in die gemeinsame Datenplattform integriert. Die Kommission und die Agenturen stellen die Daten oder Informationen der ECHA — sofern vorhanden — in einem Standardformat zur Verfügung, zusammen mit den relevanten Kontextdaten gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c. Werden diese Daten im Rahmen des ursprünglichen Rechtsakts der Union nicht öffentlich zugänglich gemacht, so geben die Kommission und die Agenturen dies an.
(3)Die ECHA hostet und pflegt Daten über das Vorkommen von Chemikalien im Zusammenhang mit der Überwachung am Arbeitsplatz, einschließlich berufsbezogener Human-Biomonitoring-Daten.
(4)Die EUA hostet und pflegt Human-Biomonitoring-Daten, Daten zum Vorkommen in der Umwelt und Daten zum Vorkommen im Zusammenhang mit der Luftqualität in Innenräumen.
(5)Ab dem 1. Januar 2026 stellen Forschende oder Forschungskonsortien, die durch Rahmenprogramme der Union oder nationale Programme finanziert werden, der EUA alle Human-Biomonitoring-Daten, die sie sammeln oder erzeugen, zur Verfügung. Die EUA hostet diese Daten. Für Human-Biomonitoring-Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt, legt die EUA fest, welche Art von Daten ihr zur Verfügung gestellt werden sollen.
(6)Ab dem 1. Januar 2026 stellen Forschende oder Forschungskonsortien, die durch Rahmenprogramme der Union finanziert werden, der ECHA alle einschlägigen Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit, die sie sammeln oder erzeugen, zur Verfügung. Die ECHA hostet diese Daten.
(7)Die Kommission und die Agenturen unterstützen die ECHA im Rahmen der technischen Zusammenarbeit im notwendigen Ausmaß, um die Integration der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Chemikaliendaten in die gemeinsame Datenplattform sowie ihre Veröffentlichung auf dieser Plattform zu ermöglichen. Die ECHA unterstützt die Behörden und die nationalen Agenturen, um die Integration der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Chemikaliendaten zu erleichtern.
(8)Für die Zwecke von Absatz 2 stellen die Kommission und die Agenturen im Anschluss an die Durchführung von Validitäts- und Vertraulichkeitsbewertungen der Daten gemäß den geltenden Vorschriften und nach der Integration des entsprechenden Datensatzes in die gemeinsame Datenplattform der ECHA die Chemikaliendaten, die sie erhoben oder erhalten haben, unverzüglich zur Verfügung.
(9)Die Behörden und die nationalen Agenturen stellen sicher, dass die der ECHA zur Verfügung gestellten Daten herunterladbar, maschinenlesbar und interoperabel sind. Sie kuratieren und validieren die Daten in angemessener Weise, bevor sie sie der ECHA zur Verfügung stellen.
(10)Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 11 fungieren die Kommission und die Agenturen als Verantwortliche für alle personenbezogenen Daten, die sie der ECHA zur Integration in die gemeinsame Datenplattform übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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