Art. 4 – Umsetzungsplan und Verwaltung der gemeinsamen Datenplattform

REG_2025_2455 · zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien

(1)Bis zum 2. Juli 2026 verabschiedet die Kommission einen Umsetzungsplan im Wege eines Durchführungsrechtsakts, in dem die Datensätze von Chemikaliendaten, die in die gemeinsame Datenplattform aufgenommen werden sollen, zusammen mit einem Zeitplan für ihre Aufnahme festgelegt werden. Spätere Umsetzungspläne werden entsprechend der Governance-Struktur gemäß Absatz 4 verabschiedet.
(2)Die Kommission richtet im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Lenkungsausschuss der Plattform ein, der sich aus jeweils mindestens einem Vertreter jeder der Agenturen und der Anzahl von Vertretern der Kommission, die der Gesamtzahl aller Vertreter der Agenturen der Union entspricht, zusammensetzt, und übernimmt die Leitung des Ausschusses.
(3)Der Lenkungsausschuss der Plattform berät die Kommission bei der Entwicklung der Governance-Struktur der gemeinsamen Datenplattform gemäß Absatz 4.
(4)Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht die Governance-Struktur der gemeinsamen Datenplattform und deren etwaige Überarbeitung im Wege von Durchführungsrechtsakten. Bei der Ausarbeitung der Governance-Struktur berücksichtigt die Kommission die unterschiedlichen Zuständigkeiten der Kommission und der Agenturen in der Verwaltung und dem Betrieb der gemeinsamen Datenplattform.
(5)Die Governance-Struktur für die gemeinsame Datenplattform umfasst a) die Organisation der wichtigsten Arbeitsstrukturen zur Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung der gemeinsamen Datenplattform, b) die Ausarbeitung und Annahme von Umsetzungsplänen für die gemeinsame Datenplattform, c) die Grundsätze der Daten-Governance und die erforderlichen Standardformate, kontrollierten Vokabulare und weiteren Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen und Kontextdaten für die gemeinsame Datenplattform, d) die Entscheidungsverfahren für die Entwicklung neuer spezieller Dienste und die Aufnahme neuer Funktionen in die gemeinsame Datenplattform, e) alle anderen Regeln oder Anforderungen, die für den Betrieb der gemeinsamen Datenplattform und die Nutzung der darin enthaltenen Daten erforderlich sind, wie etwa die Bestimmungen zur Datenaktualisierung, -archivierung und -löschung sowie die Nutzungsbedingungen, f) die Arbeitsweise und die Transparenzpflichten des Lenkungsausschusses selbst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 REG_2025_2455 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 4 REG_2025_2455 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.