Art. 15 – Datenbank für Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit

REG_2025_2455 · zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien

(1)Bis zum 2. Januar 2032 richtet die ECHA eine Datenbank mit Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit mit den Funktionen gemäß Absatz 4 als Teil der gemeinsamen Datenplattform ein, die sie verwaltet.
(2)Wenn die Kommission oder eine der Agenturen Daten über die ökologische Nachhaltigkeit hostet oder besitzt, stellt sie diese Daten der ECHA unverzüglich zur Integration in die Datenbank für Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit zur Verfügung, sobald die Kommission oder die Agentur, die diese Daten hostet oder besitzt, gegebenenfalls die Validitäts- und Vertraulichkeitsbewertungen abgeschlossen hat. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten oder andere Parteien, einschließlich nationaler Agenturen, Forschungsinstitute und Organisationen aus Drittländern, der ECHA Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit übermitteln. Die Kommission und die Agenturen unterstützen die ECHA im Rahmen der technischen Zusammenarbeit im notwendigen Ausmaß, um die Integration dieser Daten in die Datenbank für Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit zu ermöglichen. Die ECHA stellt der Kommission und den Agenturen die notwendige Unterstützung zur Verfügung, um die Integration dieser Daten zu erleichtern.
(3)Stellen Forschende oder Forschungskonsortien, die durch Rahmenprogramme der Union finanziert werden, der ECHA gemäß Artikel 5 Absatz 6 Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit von Chemikalien oder Materialien, die sie sammeln oder erzeugen, zur Verfügung, so integriert die ECHA diese Daten in die Datenbank für Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit.
(4)Bis zum 2. Januar 2029 entwickelt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Datenbankfunktionen und ermittelt bestehende Datensätze von Chemikaliendaten über Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit abgesehen von den in Absatz 2 aufgeführten. Diese Daten werden von der ECHA gehostet und gepflegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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