(1)Die Kommission und die Agenturen legen im Rahmen ihres Mandats kontrollierte Vokabulare für die Daten gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 fest und aktualisieren diese gegebenenfalls regelmäßig.
(2)Die Kommission und die Agenturen legen vorrangig kontrollierte Vokabulare für die Identifizierung von Chemikalien und die Charakterisierung ihrer Formen fest.
(3)Bei der Erstellung kontrollierter Vokabulare gilt für die Kommission und die Agenturen Folgendes: a) Die Verwendung herstellerspezifischer kontrollierter Vokabulare ist, soweit möglich, zu vermeiden. b) Stoffidentifikatoren und kontrollierte Vokabulare oder Teile davon sind, soweit möglich, wiederzuverwenden. c) Von der OECD entwickelte oder andere international vereinbarte kontrollierte Vokabulare sind, soweit möglich, zu verwenden. d) Die Kohärenz mit anderen einschlägigen kontrollierten Vokabularen ist zu gewährleisten, u. a. durch die Erstellung von Anpassungstabellen.
(4)Die kontrollierten Vokabulare sind interoperabel mit der gemeinsamen Datenplattform.
(5)Wenn kontrollierte Vokabulare festgelegt werden, müssen die Kommission und die Agenturen a) sie kostenlos und dergestalt über die gemeinsame Datenplattform als offene Datensätze zur Verfügung stellen, dass ihre Weiterverwendung unterstützt wird, b) sie in jede Software oder jede Vorlage für die Übermittlung von Anträgen durch die Pflichteninhaber gemäß den in Anhang I Teil 1 und gemäß Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Rechtsakten der Union integrieren und c) sie beim Austausch von Daten über die gemeinsame Datenplattform nutzen.
(6)Die Kommission und die Agenturen arbeiten bei der Festlegung der kontrollierten Vokabulare zusammen.
(7)Die Kommission und die Agenturen ergreifen die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um mögliche Abweichungen zwischen den kontrollierten Vokabularen zu überwachen und frühzeitig zu erkennen. Wird eine Abweichung zwischen kontrollierten Vokabularen festgestellt, so arbeiten die betreffenden Agenturen zusammen, um sie zu beseitigen, oder sie erläutern die Gründe für die Abweichung, wenn diese gerechtfertigt ist. Sind die betroffenen Agenturen nicht in der Lage, diese Abweichung zu beseitigen, erstellen sie einen gemeinsamen Bericht und legen ihn der Kommission vor. In dem Bericht werden die Gründe für die Abweichung klar dargelegt, alle zugrunde liegenden technischen Fragen geklärt und ein Vorschlag zur Beseitigung der Abweichung vorgebracht.
(8)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Beseitigung der Abweichung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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