Art. 19 – Zugangsrechte und Transparenz

REG_2025_2455 · zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien

(1)Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 hat die Öffentlichkeit Zugang zu allen Chemikaliendaten, die auf der gemeinsamen Datenplattform enthalten sind, mit Ausnahme der Daten, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung im Rahmen des ursprünglichen Rechtsakts der Union nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2)Die Behörden haben Zugang zu allen in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Chemikaliendaten, einschließlich der Daten, die in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführt sind und im Rahmen des ursprünglichen Rechtsakts der Union nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.
(3)Die Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Sicherheitsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass in der gemeinsamen Datenplattform enthaltene Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 als im Rahmen des ursprünglichen Rechtsakts der Union nicht öffentlich zugänglich gemacht angegeben werden, nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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