Art. 17 – Standardformate

REG_2025_2455 · zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien

(1)Unbeschadet der Unionsbestimmungen zur Entwicklung oder Bereitstellung von Datenformaten legen die Kommission und die Agenturen gegebenenfalls für die Daten gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, die in den Rahmen ihres Mandats fallen, Standardformate und Softwarepakete fest und stellen sie über die gemeinsame Datenplattform kostenlos zur Verfügung.
(2)Bei den Standardformaten ist bzw. sind soweit möglich a) die Verwendung von herstellerspezifischen Standards zu verhindern, b) bestehende Datenformate oder Teile davon wiederzuverwenden, c) Formate der OECD oder andere international vereinbarte Formate zu verwenden, d) die Kohärenz mit anderen einschlägigen Datenformaten zu gewährleisten, e) die Interoperabilität mit bestehenden Datenübermittlungsverfahren zu gewährleisten.
(3)Die Standardformate sind interoperabel mit der gemeinsamen Datenplattform und benutzerfreundlich.
(4)Die Behörden oder nationalen Agenturen übermitteln die in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Daten in dem jeweiligen Standardformat.
(5)Die Kommission und die Agenturen verwenden das Format der Internationalen einheitlichen chemischen Informationsdatenbank (IUCLID), um der ECHA die relevanten Teile der Dossiers im Rahmen der folgenden Rechtsakte der Union zur Integration in die gemeinsame Datenplattform zur Verfügung zu stellen: a) Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), b) Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (23), c) Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (24), d) Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (25), e) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (26), f) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (27), g) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, h) Verordnung (EU) Nr. 234/2011 der Kommission (28), i) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29), j) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, k) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (30).
(6)Die Kommission und die Agenturen arbeiten bei der Festlegung von Standardformaten zusammen, um die Kohärenz mit anderen einschlägigen Formaten und die Interoperabilität mit der gemeinsamen Datenplattform und mit bestehenden Datenübermittlungsverfahren sicherzustellen.
(7)Die Kommission und die Agenturen ergreifen die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um mögliche Abweichungen zwischen Datenformaten, die zu Interoperabilitätsproblemen führen könnten, zu überwachen und frühzeitig zu erkennen. Wird eine Abweichung zwischen Datenformaten festgestellt, so arbeiten die betreffenden Agenturen zusammen, um sie zu beseitigen, oder sie erläutern die Gründe für die Abweichung, wenn diese gerechtfertigt ist. Sind die betroffenen Agenturen nicht in der Lage, die Abweichung zu beseitigen, erstellen sie einen gemeinsamen Bericht und legen ihn der Kommission vor. In dem Bericht werden die Gründe für die Abweichung klar dargelegt, alle zugrunde liegenden technischen Fragen geklärt und ein Vorschlag zur Beseitigung der Abweichung vorgebracht.
(8)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Beseitigung der Abweichung gemäß Absatz 7.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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