Art. 21 – Indikatorrahmen

REG_2025_2455 · zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien

(1)Die EUA und die ECHA entwickeln und verwalten in Zusammenarbeit mit der EFSA, der EMA, der EU-OSHA und der Kommission und in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Indikatorrahmen und halten diesen gegebenenfalls auf dem neuesten Stand, um a) die Verschmutzung durch Chemikalien entlang des Lebenszyklus der Chemikalie zu überwachen, einschließlich Emissionen, Auftreten und Verbleib, b) die Ursachen und Auswirkungen der Exposition gegenüber Chemikalien zu überwachen, und c) die Wirksamkeit des Chemikalienrechts der Union und den Übergang zur Herstellung von sicheren und nachhaltigen Chemikalien zu messen.
(2)Der Indikatorrahmen umfasst, sofern sinnvoll und soweit möglich, einen aggregierten gebietsbezogenen Risikoindikator, um die folgenden Faktoren bei der Exposition der Bevölkerung gegenüber einzelnen und mehreren Chemikalien zu überwachen: a) zeitliche und räumliche Trends bei einer solchen Exposition, b) Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit einer solchen Exposition.
(3)Der Indikatorrahmen ist in Form eines Indikator-Dashboards zugänglich, das die EUA einrichtet und die ECHA über die gemeinsame Datenplattform öffentlich zugänglich macht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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