Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2025_2458 · über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Staatsangehörigkeit“ bezeichnet die besondere rechtliche Bindung zwischen einer Person und einem Staat; sie wird durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben, unabhängig davon, ob diese durch Erklärung, Einbürgerungsoption, Eheschließung, Adoption oder auf einem anderen Weg im Einklang mit dem nationalen Recht erfolgt;
2.„üblicher Aufenthaltsort“ bezeichnet den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre tägliche Ruhephase verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt, sofern diese Person a) in den 12 Monaten vor dem und einschließlich des Bezugszeitpunkts überwiegend an diesem Ort gelebt hat, oder b) in den 12 Monaten vor dem und einschließlich des Bezugszeitpunkts an diesem Ort angekommen ist und die Absicht oder die Erwartung besteht, dass diese Person sich ab dem Tag der Ankunft mindestens 12 Monate überwiegend dort aufhält;
3.„Lebenszeichen“ bezeichnet Informationen, die auf den tatsächlichen Aufenthalt und den üblichen Aufenthaltsort einer Person in dem betreffenden Gebiet hinweisen und die aus jeder geeigneten Quelle oder Kombination von Quellen bezogen werden können, einschließlich digitaler Spuren bezüglich der betreffenden Person;
4.„internationale Migration“ bezeichnet ein Ereignis, durch das eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in ein Drittland verlegt, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland hatte;
5.„Zuwanderer“ bezeichnet eine Person, die im Bezugszeitraum international migriert ist, um ihren neuen üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des meldenden Mitgliedstaats zu begründen;
6.„Abwanderer“ bezeichnet eine Person, die während des Bezugszeitraums international migriert ist, um ihren neuen üblichen Aufenthaltsort außerhalb des Hoheitsgebiets des meldenden Mitgliedstaats zu begründen, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des meldenden Mitgliedstaats hatte;
7.„Binnenmigration“ bezeichnet das Ereignis, durch das eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort innerhalb des Hoheitsgebiets des meldenden Mitgliedstaats verlegt;
8.„schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen“ bezeichnet Gruppen von Personen, bei denen ein tatsächliches oder empfundenes Hindernis in Bezug auf die vollständige und repräsentative Einbeziehung in die Erhebung statistischer Daten oder die Identifizierung in solchen Daten besteht, das entweder darauf zurückzuführen ist, dass diese Gruppen nicht ausreichend erfasst werden oder darauf, dass spezifische Eigenschaften fehlen, um sie zu identifizieren;
9.„Unterkunft“ bezeichnet ein vorübergehendes oder dauerhaftes Bauwerk, einen Schutzraum oder ein Quartier, an dem sich eine oder mehrere Personen aufhalten, unabhängig davon, ob es für die menschliche Beherbergung ausgelegt oder bestimmt sind;
10.„separate Räumlichkeiten“ bezeichnet von Wänden umgebene und von einem Dach oder einer Decke bedeckte Räumlichkeiten, in denen eine Person oder mehrere Personen unabhängig von anderen Personen wohnen können;
11.„unabhängige Räumlichkeiten“ bezeichnet Räumlichkeiten mit einem direkten Zugang von einer Straße oder einer Treppe, einem Gang, einem Flur oder einem Gelände;
12.„herkömmliche Wohnung“ bezeichnet baulich getrennte Räumlichkeiten und unabhängige Räumlichkeiten an einem festen Ort, die für ständige Bewohnung gedacht sind und am Bezugszeitpunkt als üblicher Aufenthaltsort verwendet wird, unbewohnt ist oder als Zweit- oder Saisonwohnung verwendet wird;
13.„Wohngebäude“ bezeichnet ein dauerhaftes Bauwerk, das aus einer oder mehreren herkömmlichen Wohnungen besteht oder das für institutionelle oder kollektive Wohnzwecke bestimmt ist;
14.„Haushalt“ bezeichnet eine Gruppe von zwei oder mehr Personen, die sich Unterkünfte teilen, oder eine Person, die nicht Teil eines anderen Haushalts ist;
15.„Einrichtung“ bezeichnet Gemeinschaftsunterkünfte zum Zweck der langfristigen Unterbringung einer Gruppe von Personen und der Bereitstellung der für ihren täglichen Bedarf erforderlichen Leistungen bereitzustellen;
16.„Familie“ bezeichnet eine Gruppe von zwei oder mehr Personen, die die meiste Zeit im selben Haushalt leben und die durch Elternschaft oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder eine eheähnliche Gemeinschaft miteinander verbunden sind;
17.„Verwaltungsdatensätze“ bezeichnet Daten, aus einer nichtstatistischen Quelle, bei der es sich üblicherweise um ein von einer öffentlichen Stelle geführtes Register handelt, dessen Hauptzweck nicht in der Erstellung von Statistiken besteht;
18.„Bereich“ bezeichnet einen oder mehrere Datensätze zur Erfassung bestimmter Themen;
19.„Thema“ bezeichnet den über die statistischen Einheiten zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jedes Thema ein oder mehrere Einzelthemen umfasst;
20.„Einzelthema“ bezeichnet den über die statistischen Einheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Thema, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen umfasst;
21.„Datensatz“ bezeichnet eine oder mehrere in strukturierter Form organisierte Variablen;
22.„Volks- und Wohnungszählung“ bezeichnet die detaillierten zehnjährlichen Datensätze und Metadaten, die gemäß dieser Verordnung bereitzustellen sind;
23.„statistische Einheit“ bezeichnet ein Mitglied einer Grundgesamtheit von Einheiten, d. h.
Personen, Gegenstände oder Ereignisse, zu denen Daten erfasst und Statistiken erstellt werden;
24.„Variable“ bezeichnet ein Merkmal einer statistischen Einheit, das mehr als eine Reihe von Werten aufweisen kann;
25.„Untergliederung“ bezeichnet eine vordefinierte, erschöpfende und sich gegenseitig ausschließende Reihe von Werten, die einer Variablen zugeordnet werden können, die statistische Einheiten charakterisiert;
26.„nationale Ebene“ bezeichnet eine Ebene, die sich auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bezieht;
27.„regionale Ebene“ oder „NUTS-3“ bezeichnet die NUTS-Ebene 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;
28.„lokale Ebene“ oder „LAU“ bezeichnet die Ebene der lokalen Verwaltungseinheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;
29.„Rasterebene“ bezeichnet ein Statistikraster, das gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 geführt und veröffentlicht wird;
30.„Rahmen“ bezeichnet ein Verzeichnis, ein Material oder ein Gerät, das die Bestandteile der Zielgesamtheit begrenzt und identifiziert und das je nach Nutzung den Zugang zu den Elementen ermöglicht oder zusätzliche Merkmale liefert;
31.„Bezugszeitpunkt“ bezeichnet den Zeitpunkt, auf den sich die Statistiken beziehen;
32.„Bezugszeitraum“ bezeichnet den Zeitraum, auf den sich die Ereignisstatistiken beziehen;
33.„Bezugszeit“ bezeichnet entweder einen Bezugszeitpunkt oder einen Bezugszeitraum, je nachdem, ob sich die Statistiken auf Ereignisse oder andere statistische Einheiten beziehen;
34.„Metadaten“ bezeichnet Informationen, die für die Nutzung und Interpretation der Statistiken erforderlich sind und Datensätze auf strukturierte Weise beschreiben;
35.„vorgeprüfte Datensätze“ bezeichnet Datensätze, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln überprüft wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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