Art. 3 – Bevölkerungsbasis

REG_2025_2458 · über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung besteht die Bevölkerungsbasis aus allen Personen, die zum Bezugszeitpunkt ihren üblichen Aufenthaltsort in der Union in einer bestimmten Gebietseinheit eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene, regionaler Ebene, lokaler Ebene oder auf Rasterebene haben.
(2)Die Bevölkerungsbasis umfasst alle Personen mit üblichem Aufenthaltsort, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder der Tatsache, dass sie staatenlos sind oder waren.
(3)Von der Bevölkerungsbasis ausgenommen sind Personen, deren üblicher Aufenthaltsort außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats liegt, unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit und unabhängig von familiären, sozialen, wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Bindungen, die die Personen zu diesem Mitgliedstaat haben.
(4)Hat eine Person keinen üblichen Aufenthaltsort, so gilt ihr üblicher Aufenthaltsort als ihr Standort zum Bezugszeitpunkt.
(5)Die Mitgliedstaaten wenden die in dieser Verordnung vorgesehene Definition des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ auf alle Datensätze an, die der Kommission (Eurostat) im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt werden, sowie auf nationaler Ebene, regionaler Ebene, lokaler Ebene und Rasterebene gemäß dem Anhang.
(6)Bei der Anwendung der Definition des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ verwenden die Mitgliedstaaten a) eine oder mehrere der in Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Datenquellen, b) die Artikel 11 Absatz 2 unterliegenden Schätzverfahren zur Sicherstellung der genauen Umsetzung der Bevölkerungsbasis gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels, wie etwa Lebenszeichen, sowie weitere wissenschaftlich fundierte, hinreichend dokumentierte und öffentlich verfügbare statistische Schätzmethoden, die internationale Empfehlungen und bewährte Verfahren berücksichtigen zur Berichtigung der tatsächlichen Anwesenheit am vermuteten üblichen Aufenthaltsort während des größten Teils der mit dem Bezugszeitpunkt endenden 12 Monate und zur Schätzung der Zahl der Personen, die in den 12 Monaten nach der Ankunft beabsichtigen, sich überwiegend dort aufzuhalten oder dies voraussichtlich tun werden.
(7)Für die Zwecke der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat stellt die Kommission dem Rat am Ende jedes Bezugsjahres Daten über die Gesamtbevölkerung der Mitgliedstaaten bereit, wie sie die Kommission (Eurostat) bis zum 30. September des auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres veröffentlicht. Die Kommission stellt diese Daten auf der Grundlage der Informationen, die von den Mitgliedstaaten in dem im Anhang aufgeführten Datensatz übermittelt wurden, und auf der Grundlage etwaiger überarbeiteter Datensätze, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a und gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, zur Verfügung, wenn diese Datensätze von den Mitgliedstaaten vor dem 1. September des auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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