(1)Die europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken erstrecken sich auf folgende Bereiche: a) Demografie, b) Wohnung, c) Familien und Haushalte.
(2)Die Statistiken in den in Absatz 1 aufgeführten Bereichen werden nach der im Anhang aufgeführten Liste von Themen und Einzelthemen sowie ihrer entsprechenden Periodizität, ihren Bezugszeiten, ihren Datenübermittlungsfristen und ihren territorialen Ebenen in Datensätze gegliedert.
Handelt es sich bei der statistischen Einheit um eine Person, so werden die Datensätze zumindest nach Geschlecht und Alter untergliedert, mit Ausnahme der Vorgabe in Fußnote 1 des Anhangs.
In Bezug auf das Einzelthema „Energiebezogene Gebäudemerkmale“ sind die zu übermittelnden Daten zur Energieeffizienz von Gebäuden auf die Daten, die in der gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 eingerichteten nationalen Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügbar sind, zu beschränken.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung der im Anhang aufgeführten Liste der Einzelthemen zu erlassen.
Wird mit einem delegierten Rechtsakt ein neues Einzelthema eingeführt, so kann dieser delegierte Rechtsakt auch die betreffende Periodizität, Bezugszeit, Übermittlungsfrist und territoriale Ebene umfassen.
Diese delegierten Rechtsakte werden mindestens 18 Monate vor Beginn der entsprechenden Bezugszeit erlassen.
(4)Bei der Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels stellt die Kommission sicher, dass a) die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und keinen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspersonen darstellen; b) Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien gemäß Artikel 13 vorgenommen werden und die Ergebnisse dieser Studien vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts berücksichtigt werden.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Datensätze und Metadaten, die der Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind.
In diesen Durchführungsrechtsakten ist Folgendes festgelegt: a) eine Liste der Variablen, ihrer technischen Spezifikationen und Untergliederungen, sofern die territorialen Untergliederungen nicht detaillierter sind als die im Anhang festgelegten territorialen Ebenen, b) detaillierte Spezifikationen zu den statistischen Einheiten und den Metadaten, c) zu verwendende statistische Klassifikationen, d) die technischen Formate für die Übermittlung von Datensätzen und Metadaten sowie weitere Spezifikationen, sofern dies erforderlich und begründet ist, e) die technischen Spezifikationen für spezielle Anpassungskategorien gemäß Artikel 11 Absatz 2.
(6)Bevor die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlässt, bewertet sie die bereits gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 erhobenen Statistiken über Personen und Haushalte.
Beim Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts, begründet die Kommission die Einbeziehung von Variablen und Untergliederungen, die bereits gemäß der genannten Verordnung erhoben wurden.
In diesen Durchführungsrechtsakten werden keine Daten verlangt, die naturgemäß nur direkt von Einzelpersonen erhoben werden können.
(7)Die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Sie werden mindestens 18 Monate vor Beginn der betreffenden Bezugszeit erlassen, außer in Bezug auf a) die ersten Bezugszeiten gemäß Artikel 6 Absatz 5, für die die Durchführungsrechtsakte mindestens 12 Monate vor Beginn der betreffenden Bezugszeit erlassen werden, und b) die Volks- und Wohnungszählung, für die die Durchführungsrechtsakte mindestens 24 Monate vor Beginn des Jahres, in das der Bezugszeitpunkt fällt, erlassen werden.
Die Kommission stellt sicher, dass diese Durchführungsrechtsakte keinen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspersonen darstellen.
(8)Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien gemäß Artikel 13 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor einer Änderung der Untergliederungen nach Absatz 5 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gebührend bewertet und berücksichtigt.
(9)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die von den Mitgliedstaaten für höchstens drei Bezugsjahre zur Verfügung zu stellenden Informationen festlegt, sofern die zusätzliche Datenerhebung innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung als erforderlich erachtet wird, um den zusätzlichen statistischen Datenbedarf, der nicht auf andere Weise erfüllt werden kann, zu decken.
Insbesondere dürfen die delegierten Rechtsakte nach dem vorliegenden Absatz nicht zu einer Verpflichtung zur Durchführung einer neuen statistischen Erhebung führen.
In diesen delegierten Rechtsakten ist Folgendes festgelegt: a) die gemäß dem vorliegenden Absatz im Zusammenhang mit den im Anhang genannten Bereichen und Themen zu behandelnden Einzelthemen sowie die Gründe für diesen zusätzlichen Bedarf an statistischen Daten; b) in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Einzelthemen die Periodizität, Bezugszeiten, Übermittlungsfristen und territorialen Ebenen.
Diese delegierten Rechtsakte gelten nicht für Bezugszeiten vor 2030 und sehen zwischen den Bezugszeiten für jede zusätzliche Datenerhebung mindestens zwei Jahre vor.
Mit diesen delegierten Rechtsakten werden keine statistischen Anforderungen eingeführt, deren Bezugszeiten in die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Bezugsjahre fallen.
Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien gemäß Artikel 13 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor dem Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt.
(10)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Absatz 9 genannten zusätzlichen Informationen und der einschlägigen Metadaten.
In diesen Durchführungsrechtsakten wird Folgendes festgelegt: a) eine Liste der Variablen, ihrer technischen Spezifikationen und Untergliederungen, sofern die territorialen Untergliederungen nicht detaillierter sind als die im entsprechenden delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegten territorialen Ebenen, b) detaillierte Spezifikationen zu den statistischen Einheiten und den Metadaten, c) zu verwendende statistische Klassifikationen, d) die technischen Formate für die Übermittlung von Datensätzen und Metadaten sowie weitere Spezifikationen, sofern dies erforderlich und begründet ist.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden spätestens 18 Monate vor Beginn der entsprechenden Bezugszeit gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien gemäß Artikel 13 vorgenommen, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten berücksichtigt.
(11)Die in Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 8, Absatz 9 Unterabsatz 4 und Absatz 10 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Studien werden gemäß Artikel 14 finanziert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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