(1)Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) verwenden eine oder mehrere der folgenden Datenquellen, sofern diese Datenquellen die Erstellung von Statistiken ermöglichen, die die in Artikel 11 festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen: a) Verwaltungsdatenquellen, b) statistische Erhebungen oder andere statistische Datenerhebungen, c) andere Quellen, einschließlich Daten in Privatbesitz, d) die Verwendung von Daten, die aus der gemeinsamen Nutzung von Daten zwischen den in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen (im Folgenden „nationale statistische Stellen“), einschließlich derer von anderen Mitgliedstaaten, sowie von diesen Ämtern und Stellen und der Kommission (Eurostat), im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) stammen.
(2)Für den Fall, dass ein von einem nationalen statistischen Amt oder der Kommission (Eurostat) an einen privaten Dateninhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gerichteter Antrag personenbezogene Daten aus Datenquellen gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels betrifft, so beschränkt sich dieser Antrag auf diejenigen Kategorien personenbezogener Daten, die von den im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bereichen und Themen abgedeckt werden oder für die statistischen Schätzverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b erforderlich sind.
(3)Die Mitgliedstaaten bemühen sich, kontinuierlich innovative Quellen und Methoden zu entwickeln und nutzen sie, um die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erstellten Statistiken zu verbessern, sofern sie die Erstellung von Statistiken ermöglichen, die den in Artikel 11 festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
(4)Die gemäß der vorliegenden Verordnung erstellten Statistiken beruhen auf statistisch fundierten und gut dokumentierten Methoden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen und bewährter Verfahren wie Lebenszeichen und anderer wissenschaftlich fundierter statistischer Schätzverfahren, die zur Erstellung von Statistiken über die Wohnbevölkerung in den Mitgliedstaaten verwendet werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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