Art. 11 – Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung

REG_2025_2458 · über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Datensätze und Metadaten zu sichern, indem sie a) die Qualität der benutzten Datenquellen bewerten und überwachen, b) die Vollständigkeit und Genauigkeit der erfassten Bevölkerung gemäß Artikel 3 Absatz 6 bewerten und überwachen, insbesondere im Hinblick auf schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die aus den Quellen und Methoden gemäß Artikel 8 gewonnenen Daten eine genaue Schätzung der Bevölkerung gemäß Artikel 3 liefern.
Die Qualität der Datenerfassung auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 6 wird von den Mitgliedstaaten in beigefügten Metadaten und Qualitätsberichten gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels bestätigt und ausführlich beschrieben.
Die Mitgliedstaaten wenden die auf nationaler Ebene für die Gesamtbevölkerung gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b durchgeführten und in den Qualitätsberichten beschriebenen Schätzverfahren an, um alle Datensätze für die Einzelthemen „Grundlegende Merkmale der Person“, „Sozioökonomische Merkmale der Person“ und „Situation der Person im Haushalt“ anzupassen, die auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a genannten Quellen erstellt werden.
Die Mitgliedstaaten können diese Schätzverfahren für weitere detaillierte Untergliederungen nutzen.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten eine spezielle Anpassungskategorie verwenden.
(3)Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien.
(4)Die Mitgliedstaaten treffen geeignete und wirksame Maßnahmen, um a) Rahmen festzulegen, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geeignet sind und für die Zwecke des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2019/1700 genutzt werden dürfen, b) mögliche Risiken einer Untererfassung oder Doppelerfassung im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Personen in der Union und, soweit möglich, dem Zugang von Personen zu grenzüberschreitenden Leistungen im Zusammenhang mit Lebensereignissen und dem Recht von Personen, grenzüberschreitend Wohneigentum zu erwerben, zu besitzen und zu nutzen, zu vermeiden, durch die Nutzung von unter anderem einheitlichen digitalen Identifikatoren, c) mögliche Risiken einer Untererfassung oder Doppelerfassung im Zusammenhang mit Migrationsströmen zu vermeiden und eine bessere Vergleichbarkeit von Migrationsströmen sicherzustellen.
(5)Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der Metadaten über die Spezifikationen und der übermittelten Daten, unter anderem um sie in benutzerfreundlicher Form auf der Website der Kommission (Eurostat) zu veröffentlichen.
(6)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) erstmals bis zum 31.
Dezember 2030 und danach bis zum 31.
Dezember jedes Jahres, das auf „0“, „3“ oder „7“ endet, einen Qualitätsbericht, in dem die Qualität der bereitgestellten Statistiken und die statistischen Verfahren für die während des betreffenden Zeitraums bereitgestellten Datensätze beschrieben werden.
Diese Qualitätsberichte enthalten Angaben zu den verwendeten Datenquellen und Methoden, der Anwendung der Konzepte und Definitionen und den damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf die Qualität der ausgewählten Datenquellen, den Datenkorrekturen und deren Gründen und Auswirkungen sowie zu den Methoden zur Kontrolle der statistischen Offenlegung.
Ferner wird in diesen Qualitätsberichten ausführlich dargelegt, wie die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umgesetzt haben und wie die in Absatz 3 genannten Qualitätskriterien erfüllt wurden.
(7)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die praktischen Vorkehrungen für die und der Inhalt der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Qualitätsberichte festgelegt sind.
Diese Durchführungsrechtsakte dürfen keinen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten für die Mitgliedstaaten verursachen.
Sie werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8)Für jegliche größere Anpassung, die in den in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten vorgesehen ist, kann finanzielle und technische Unterstützung gemäß Artikel 14 oder eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 18 gewährt werden.
(9)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle maßgeblichen Informationen oder Veränderungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der bereitgestellten Statistiken auswirken würden, und ergreifen im Falle negativer Auswirkungen auf die Qualität dieser Statistiken unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Problems.
(10)Auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten unverzüglich zusätzliche Klarstellungen vor, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Informationen notwendig sind, wie etwa die Bewertungsergebnisse der Datenquellen und die Dokumentation der Methoden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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