(1)Zweck der gemeinsamen Nutzung von Daten zwischen den in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen, einschließlich derer von anderen Mitgliedstaaten, sowie zwischen diesen Ämtern und Stellen und der Kommission (Eurostat) ist ausschließlich die Entwicklung und Erstellung europäischer Statistiken, die unter diese Verordnung fallen, sowie die Verbesserung der Qualität dieser europäischen Statistiken.
(2)Um eine sichere gemeinsame Nutzung von Daten innerhalb des ESS mit allen erforderlichen Garantien in Bezug auf den physischen, technischen und logischen Schutz der Daten sicherzustellen, richtet die Kommission (Eurostat) eine sichere Infrastruktur ein, um die gemeinsame Nutzung von Daten gemäß Absatz 1 zu erleichtern. Die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen können diese sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung für den in Absatz 1 genannten Zweck nutzen. Die Kommission (Eurostat) und diese Ämter und Stellen, die diese sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 3 nutzen, gelten als für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der sicheren Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung gemeinsam Verantwortliche. Falls diese Ämter und Stellen eine andere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung nutzen, stellen sie sicher, dass diese Infrastruktur mindestens das gleiche Maß an Sicherheit bietet, wie die von der Kommission (Eurostat) eingerichtete sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung.
(3)Die Weitergabe vertraulicher Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 oder personenbezogener Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 oder (EU) 2018/1725 kann auf freiwilliger Basis erfolgen, sofern diese Weitergabe a) sich jeweils im Einzelfall auf ein Ersuchen stützt, das die Notwendigkeit begründet, die Daten auszutauschen, insbesondere im Hinblick auf die konkret zu behandelnden Qualitätsfragen, b) sich auf Technologien zum Schutz der Privatsphäre stützt, die speziell für die Umsetzung der Grundsätze der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 konzipiert sind, insbesondere in Bezug auf Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit, c) entsprechend den Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 durchgeführt wird.
(4)Für die Zwecke gemäß Absatz 1 werden nicht-vertrauliche Daten unter den in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen, einschließlich derer von anderen Mitgliedstaaten, sowie von diesen Ämtern und Stellen und der Kommission (Eurostat) gemeinsam genutzt.
(5)Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten testen und bewerten im Rahmen von Pilotstudien die Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung sowie die Eignung diesbezüglich einschlägiger Technologien zum Schutz der Privatsphäre.
(6)Werden in den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels durchgeführten Pilotstudien wirksame und sichere Lösungen für die gemeinsame Datennutzung für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zweck ermittelt, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen technische Spezifikationen für die gemeinsame Datennutzung und Maßnahmen für die Vertraulichkeit und Sicherheit von Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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