Art. 13 – Pilot- und Machbarkeitsstudien

REG_2025_2458 · über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013

(1)Soweit dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich und angemessen ist, leitet die Kommission (Eurostat) Pilot- und Machbarkeitsstudien ein, die Folgendes zum Ziel haben: a) Bewertung der Verfügbarkeit von Datenquellen und ihrer Qualität, einschließlich Daten in öffentlichem und privatem Besitz auf Unionsebene und nationaler Ebene, b) Entwicklung und Bewertung der Machbarkeit der Umsetzung neuer Einzelthemen, neuer statistischer Einheiten und neuer Variablen und ihrer Untergliederungen sowie Entwicklung und Bewertung der Machbarkeit anderer Fragen, die unter die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte fallen, c) Bewertung der Verfügbarkeit von Datenquellen über die Behinderung von Menschen und Erprobung untergliederter Statistiken im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in den Bereichen Datenschutz und Kontrolle der Offenlegung, d) Entwicklung neuer Methoden und statistischer Techniken zur Verbesserung der Qualität und zur Verbesserung der Informationen über schwer erreichbare Bevölkerungsgruppen, e) Verringerung der Asymmetrien bei den Daten über Migrationsströme und Sicherstellung einer besseren Vergleichbarkeit der Migrationsströme, f) Verringerung der etwaigen Untererfassung oder Doppelerfassung von Personen, g) Erprobung und Bewertung der Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung innerhalb des ESS sowie der Eignung diesbezüglich einschlägiger Technologien zum Schutz der Privatsphäre gemäß Artikel 12 Absatz 5.
(2)Die Mitgliedstaaten können sich an den Pilot- und Machbarkeitsstudien gemäß Absatz 1 beteiligen, stellen jedoch zusammen mit der Kommission (Eurostat) die Repräsentativität dieser Studien auf Unionsebene sicher.
(3)Die Ergebnisse der Pilot- und Machbarkeitsstudien gemäß Absatz 1 werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bewertet. Die Kommission (Eurostat) erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Berichte über die Ergebnisse dieser Studien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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