Art. 10 – Listen der Länder und Gebiete

REG_2025_2458 · über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013

(1)Enthalten die Datensätze Informationen nach Ländern oder Gebieten, so verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung spezifische Untergliederungen.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung oder Aktualisierung der Listen der Länder und Gebiete, die für die Untergliederungen der gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Durchführungsrechtsakte, mit denen mehr als 25 % der Untergliederungskategorien der Länder oder Gebiete geändert wird, gelten frühestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 10 REG_2025_2458 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 10 REG_2025_2458 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.