Art. 7 – Der Kommission zu übermittelnde Datensätze und Metadaten

REG_2025_2458 · über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013

(1)Zur Übermittlung der vorgeprüften Datensätze und Metadaten an die Kommission (Eurostat) gemäß dem Anhang verwenden die Mitgliedstaaten ein von der Kommission (Eurostat) festzulegendes technisches Format. Die Datensätze und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über zentrale Dateneingangsdienste übermittelt.
(2)Veröffentlichen die Mitgliedstaaten die nach dieser Verordnung erforderlichen Datensätze auf nationaler Ebene vor Ablauf der im Anhang oder in den gemäß Artikel 5 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Übermittlungsfristen, so legen die Mitgliedstaaten diese Datensätze der Kommission (Eurostat) unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Tag der nationalen Veröffentlichung oder innerhalb der im Anhang oder in den genannten delegierten Rechtsakten festgelegten Übermittlungsfristen vor, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Folgendes: a) überarbeitete Datensätze und Metadaten, wenn eine Überarbeitung vorgenommen wird, nachdem die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Datensätze ursprünglich bereitgestellt wurden, b) überarbeitete Datensätze und Metadaten für relevante Zeitreihen, wenn eine Überarbeitung von der Kommission (Eurostat) vor der Anwendung dieser Verordnung bereitgestellten Datensätzen vorgenommen wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die überarbeiteten Datensätze und Metadaten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, zusammen mit den Qualitätsberichten gemäß Artikel 11, innerhalb von 14 Kalendertagen ab der Überarbeitung. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jegliche Entscheidung, die in diesem Absatz genannten Datensätze oder Metadaten zu überarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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