Art. 6 – Periodizität und Bezugszeiten

REG_2025_2458 · über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen vierteljährlich, jährlich und mehrjährlich sowie im Rahmen einer zehnjährlichen Volks- und Wohnungszählung europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken.
(2)Die Jahre, die auf „1“ enden, sind die Bezugsjahre für die zehnjährliche Volks- und Wohnungszählung.
(3)Die Jahre, die auf „1“, „5“ und „8“ enden, sind die Bezugsjahre für mehrjährliche Statistiken.
(4)Die Periodizität und die Bezugszeit für jedes Einzelthema sind im Anhang festgelegt.
(5)Der erste Bezugszeitpunkt, für den jährliche Statistiken zum Thema „Bevölkerungsbestände“ vorzulegen sind, ist der 31. Dezember 2027. Der erste Bezugszeitpunkt, für den zehnjährliche Statistiken vorzulegen sind, ist der 31. Dezember 2031. Ein Mitgliedstaat übermittelt die Daten zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erstmals spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 verfügbar ist. Die erste Bezugszeit, für die andere Statistiken gemäß der vorliegenden Verordnung vorzulegen sind, ist das Jahr 2028.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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