Art. 12 – Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für andere Personen gelten

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

(1)Eine natürliche oder juristische Person gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 7, wenn eine solche natürliche oder juristische Person ein Spielzeug unter dem Namen oder der Handelsmarke dieser Person in Verkehr bringt oder an einem bereits auf dem Markt befindlichen Spielzeug eine wesentliche Veränderung auf eine Weise vornimmt, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen nach dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, und dieses Spielzeug auf dem Markt bereitstellt.
(2)Eine Veränderung eines Spielzeugs mit physischen oder digitalen Mitteln nachdem das Spielzeug in Verkehr gebracht worden ist, gilt als wesentlich, wenn sie vom Hersteller nicht geplant oder vorgesehen war und wenn sie die Sicherheit des Spielzeugs beeinträchtigt, indem eine neue Gefahr geschaffen oder ein bestehendes Risiko erhöht wird.
(3)Ein Verbraucher oder andere Endnutzer, der an seinem Spielzeug eine wesentliche Änderung vornimmt, gilt nicht als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt nicht den Pflichten des Herstellers nach Artikel 7.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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