Art. 14 – Spezifische Pflichten in Bezug auf die Spielzeugsicherheit bei Anbietern von Online-Marktplätzen

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

(1)Informationen in Bezug auf ein Angebot von Spielzeugen, die über Online-Marktplätze, die zwischen Wirtschaftsakteuren und Verbrauchern vermitteln, angeboten werden, und die nicht mit dieser Verordnung konform sind, sind als rechtswidrige Inhalte für die Zwecke der Verordnung (EU) 2022/2065 zu erachten und unterliegen den darin festgelegten Maßnahmen.
(2)Für die Zwecke dieser Verordnung müssen Anbieter von Online-Marktplätzen die Bestimmungen nach den Artikeln 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2023/988 erfüllen. Die Einhaltung solcher Anforderungen wird im Wege der Durchsetzungsstrukturen, die in den genannten Verordnungen festgelegt werden, durchgesetzt.
(3)Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2065 und zusätzlich zu den nach Artikel 22 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/988 erforderlichen Informationen stellen Anbieter von Online-Marktplätzen sicher, dass ihre Online-Schnittstelle so konzipiert und organisiert ist, dass Wirtschaftsakteure Folgendes bereitstellen können: a) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18 Absatz 1; b) etwaige Warnhinweise gemäß Artikel 6 Absatz 3 in einer Weise, dass sie für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sind, und c) den Datenträger oder den Weblink, mit dem der digitale Produktpass zugänglich ist.
(4)Spielzeug, das den besonderen Sicherheitsanforderungen nicht genügt oder das den besonderen Sicherheitsanforderungen genügt, von dem jedoch ein Risiko für die Gesundheit und die Sicherheit von Kindern oder anderen Personen ausgeht, ist als gefährliches Produkt für die Zwecke der Einhaltung des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2023/988 anzusehen.
(5)Die Kommission kann Leitlinien herausgeben, um Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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