Art. 16 – Gemeinsame Spezifikationen

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

(1)Bei Spielzeugen, die mit den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Absatz 2 oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2)In Ausnahmefällen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die Anforderungen beinhalten, mit denen ein Mittel bereitgestellt wird, um die anwendbaren wesentlichen Sicherheitsanforderungen einzuhalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nur erlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Es gibt keine harmonisierte Norm, die die anwendbaren wesentlichen Sicherheitsanforderungen betrifft und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, und voraussichtlich wird in absehbarer Zeit keine solche Fundstelle veröffentlicht, und b) die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragt, europäische Normen für die anwendbaren wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erarbeiten oder zu überarbeiten, und i) der Auftrag wurde von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war; oder ii) der Auftrag wurde von mindestens einer der europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, aber die in Auftrag gegebenen europäischen Normen — werden nicht innerhalb der im Auftrag gesetzten Frist angenommen; — stimmen nicht mit dem Auftrag überein oder — erfüllen nicht die Anforderungen, die sie abdecken sollen. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass sie die Bedingungen nach dem genannten Absatz als erfüllt erachtet. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug und konsultiert alle relevanten Interessenträger.
(4)Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wenn eine Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, hebt die Kommission die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon, die dieselben wesentlichen Sicherheitsanforderungen wie die harmonisierte Norm regeln, auf oder ändert diese.
(5)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht vollständig genügt, so setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet die ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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