(1)Vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs stellen die Hersteller einen digitalen Produktpass für das Spielzeug aus.
Der digitale Produktpass muss die in diesem Artikel sowie in Artikel 20 festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2)Der digitale Produktpass muss a) sich auf ein bestimmtes Spielzeugmodell beziehen; b) die Erklärung enthalten, dass die Konformität des Spielzeugs mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und insbesondere mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde; c) mindestens die in Anhang VI Teil I aufgeführten Daten enthalten; d) richtig, vollständig und aktuell sein; e) in der Sprache oder den Sprachen verfügbar sein, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird, vorgegeben ist; f) für Verbraucher oder andere Endnutzer, Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, notifizierte Stellen, die Kommission und andere Wirtschaftsakteure gemäß den nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Zugangsrechten zugänglich sein; g) für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs verfügbar sein, auch im Fall einer Insolvenz oder Liquidation des Wirtschaftsakteurs, der den digitalen Produktpass ausgestellt hat, oder nachdem dieser Wirtschaftsakteur seine Tätigkeit in der Union eingestellt hat; h) über einen Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden sein; und i) die gemäß Artikel 49 Absatz 1 festgelegten besonderen und technischen Anforderungen erfüllen.
(3)Neben den in Absatz 2 genannten Daten kann der digitale Produktpass auch die in Anhang VI Teil II aufgeführten Daten enthalten.
(4)Mit der Ausstellung des digitalen Produktpasses übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs mit dieser Verordnung.
(5)Enthält ein gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellter digitaler Produktpass für ein Spielzeug alle Informationen, die für die Konformitätserklärung erforderlich sind, sofern anwendbar, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 oder der Verordnung (EU) 2024/2847, der Richtlinie 2011/65/EU (25), der Richtlinie 2014/30/EU (26), der Richtlinie 2014/35/EU (27) oder der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission (28), so gelten die folgenden Bestimmungen: a) Hersteller und, sofern anwendbar, Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen gelten als konform mit der Verpflichtung, eine EU-Konformitätserklärung zu erstellen, sofern anwendbar, gemäß Artikel 16 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 13 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2024/2847, Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 2011/65/EU, Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/30/EU, Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/35/EU, Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU oder Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945; b) Hersteller gelten zudem als konform, sofern anwendbar, mit der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 20 der Verordnung (EU) 2024/2847, Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie 2014/53/EU oder Artikel 6 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945; c) mit der Ausstellung des digitalen Produktpasses übernehmen Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs mit nach den geltenden Verordnungen oder Richtlinien festgelegten Anforderungen; d) Wirtschaftsakteure und, sofern anwendbar, Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen verwenden den digitalen Produktpass, um ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Konformitätserklärung zu erfüllen, unter anderem, sofern anwendbar, gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a and b, Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 13 Absatz 13, Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 19 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) 2024/2847, Artikel 7 Buchstaben c und d, Artikel 8, Buchstabe b und Artikel 9 Buchstabe g der Richtlinie 2011/65/EU, Artikel 7 Absätze 2 und 3, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 7 der Richtlinie 2014/30/EU, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2014/35/EU, Artikel 10 Absätze 3 und 4, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 8 der Richtlinie 2014/53/EU oder Artikel 6 Absätze 3 und 4, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945.
(6)Berufen sich Hersteller für die Zwecke der Einhaltung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Konformitätserklärung auf die Bestimmungen nach Absatz 5, so muss der digitale Produktpass die unter Buchstabe h in Anhang VI aufgeführten Informationen enthalten.
(7)Der Datenträger muss an dem Spielzeug oder einem darauf angebrachten Etikett physisch angebracht sein.
Wenn die Größe oder die Beschaffenheit des Spielzeugs dies nicht erlaubt, wird er an der Verpackung, sofern vorhanden, oder an den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen, gemäß dem nach Artikel 49 Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt, angebracht.
Er muss für den Verbraucher oder andere Endnutzer vor dem Kauf und für die Marktüberwachungsbehörden deutlich sichtbar sein; dies gilt auch in Fällen, in denen das Spielzeug im Fernabsatz auf dem Markt bereitgestellt wird.
(8)Ist nach anderen Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben, dass Informationen über das Spielzeug über einen Datenträger verfügbar sein müssen, werden die gemäß der vorliegenden Verordnung und diesen anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen auf einem einzigen Datenträger bereitgestellt.
(9)Ist in anderen auf Spielzeuge anwendbaren Rechtsvorschriften der Union ein digitaler Produktpass vorgeschrieben, so wird für Spielzeuge ein einziger digitaler Produktpass ausgestellt, der die gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Daten sowie alle anderen Daten enthält, die nach solchen anderen Rechtsvorschriften der Union für digitalen Produktpass erforderlich sind.
Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a kann, wenn nach anderem Unionsrecht vorgesehen ist, dass der digitale Produktpass eine Chargenebene erfordert, der digitale Produktpass für die Zwecke der vorliegenden Verordnung für diese Ebene ausgestellt werden.
(10)Zusätzlich zu den in den Absätzen 8 und 9 aufgeführten Daten können die Wirtschaftsakteure über den Datenträger gemäß Absatz 7 weitere Informationen zugänglich machen.
In diesem Fall sind diese Informationen klar von den gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen zu trennen.
(11)Der Hersteller oder der Digitalproduktpass-Dienstleister stellt sicher, dass ein Link zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/988 genannten Rubrik des Safety-Gate-Portals für die Übermittlung von Informationen über Spielzeuge, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnte, beim Zugriff auf den digitalen Produktpass angezeigt wird.
(12)Der Wirtschaftsakteur, der das Spielzeug in Verkehr bringt, a) stellt den Händlern und Anbietern von Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder gegebenenfalls die eindeutige Produktkennung bereit, damit sie den Datenträger oder die eindeutige Produktkennung ihren potenziellen Kunden zur Verfügung stellen können, wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Spielzeug haben, und b) stellt die unter Buchstabe a genannte digitale Kopie oder einen Link zu einer Website unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung, kostenlos zur Verfügung.
(13)Der Wirtschaftsakteur stellt beim Inverkehrbringen des Spielzeugs eine Sicherungskopie des digitalen Produktpasses über einen Digitalproduktpass-Dienstleister zur Verfügung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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