(1)Der digitale Produktpass muss in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende/Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit den gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen anderen digitalen Produktpässen sein.
(2)Alle im digitalen Produktpass enthaltenen Daten beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und müssen gegebenenfalls maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden können.
(3)Verbraucher und andere Endnutzer, Wirtschaftsakteure, zuständige nationale Behörden und Zollbehörden sowie andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugriffsrechte gemäß dem Unionsrecht unentgeltlich Zugang zum digitalen Produktpass.
(4)Von Verbrauchern darf nicht verlangt werden, ein Passwort zu registrieren oder bereitzustellen, um Zugang zu dem digitalen Produktpass zu erhalten.
(5)Der digitale Produktpass wird von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder von Digitalproduktpass-Dienstleistern gespeichert.
(6)Wird für ein Spielzeug, das bereits über einen digitalen Produktpass verfügt, ein neuer digitaler Produktpass erstellt, so wird der neue Produktpass mit dem ursprünglichen digitalen Produktpass bzw. den ursprünglichen digitalen Produktpässen verknüpft.
(7)Wird der digitale Produktpass gemäß Absatz 5 dieses Artikels von Digitalproduktpass-Dienstleistern nach Artikel 19 Absatz 13 gespeichert oder anderweitig verarbeitet, dürfen diese Digitalproduktpass-Dienstleister die Gesamtheit oder Teile der Daten nicht verkaufen, wiederverwenden oder über das für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderliche Maß hinaus verarbeiten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Wirtschaftsakteur vereinbart, der das Spielzeug in Verkehr bringt.
(8)Die Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten sind zu gewährleisten.
(9)Digitale Produktpässe sind so zu gestalten und einzusetzen, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre gewährleistet und Betrug vermieden wird.
(10)Wirtschaftsakteure dürfen Nutzungsinformationen nicht für Zwecke verfolgen, analysieren oder verwenden, die über das für die Online-Bereitstellung der Informationen über den digitalen Produktpass unbedingt und zwingend erforderliche Maß hinausgehen. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten, die sich auf den Kunden beziehen, im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (29), nicht ohne die ausdrückliche Einwilligung des Kunden oder anderen Endnutzers im digitalen Produktpass gespeichert werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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