(1)Spielzeuge, die auf den Unionsmarkt gelangen, unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen. Dieser Artikel lässt andere Rechtsakte der Union, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020, unberührt.
(2)Eine Person, die beabsichtigt, ein Spielzeug in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ zu überführen, übermittelt den Zollbehörden die eindeutige Registrierungskennung gemäß Artikel 22 Absatz 2 bzw. stellt ihnen diese zur Verfügung.
(3)Die Zollbehörden dürfen ein Spielzeug erst dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, wenn sie mindestens überprüft haben, ob die eindeutige Registrierungskennung und der ihnen mitgeteilte oder ihnen zur Verfügung gestellte Warencode den im Register gespeicherten Daten entsprechen. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt nicht als Nachweis für die Einhaltung dieser Verordnung oder von anderem Unionsrecht.
(4)Die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Prüfung wird elektronisch und automatisch im Wege der Verknüpfung zwischen dem Register und dem EU CSW-CERTEX gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1781 durchgeführt. Diese Prüfung findet ab dem Zeitpunkt statt, an dem die Verknüpfung betriebsbereit ist, oder ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung; maßgebend ist der spätere Zeitpunkt.
(5)Die Kommission und die Zollbehörden können die im digitalen Produktpass und im Register enthaltenen Daten zu Spielzeugen zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements, der Zollkontrollen und der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abrufen und verwenden.
(6)Die in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen werden auf der Grundlage der in Anhang VII festgelegten Liste von Warencodes und Warenbezeichnungen durchgeführt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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