Art. 21 – Datenträger und eindeutige Kennungen

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

(1)Die Datenträger, die eindeutigen Produktkennungen und die eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsakteure, die nach der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, entsprechen den für Datenträger, eindeutige Produktkennungen und eindeutige Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren Standards nach der Verordnung (EU) 2024/1781.
(2)Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 gilt für Wirtschaftsakteure, die einen digitalen Produktpass nach der vorliegenden Verordnung erstellen oder aktualisieren, wenn noch keine eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs zur Verfügung steht. Vorschriften und Verfahren für das Lebenszyklusmanagement von eindeutigen Kennungen und von Datenträgern, die in delegierten Rechtsakten festgelegt sind, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen werden, gelten auch in Bezug auf eindeutige Kennungen und Datenträger nach der vorliegenden Verordnung.
(3)Unterliegt ein Spielzeug einer Verpflichtung zur Bereitstellung eines digitalen Produktpasses nach einem delegierten Rechtsakt, der gemäß der Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 oder nach anderen Rechtsvorschriften der Union erlassen worden ist, so sind die eindeutige Produktkennung, die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs und die eindeutige Registrierungskennung dieselben.
(4)Verfahren für die Ausstellung und Überprüfung der digitalen Zertifikate von Wirtschaftsteilnehmern und anderen relevanten Akteuren, die Zugangsrechte zu den im digitalen Produktpass enthaltenen Daten haben, die in Durchführungsrechtsakten die nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen worden sind, gelten auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.
(5)Anforderungen, die Digitalproduktpass-Dienstleister erfüllen müssen, damit sie solche Dienstleister werden können, und gegebenenfalls Anforderungen für die Bereitstellung der Dienstleistungen, die in delegierten Rechtsakten nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegt sind, gelten auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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