(1)Um nachzuweisen, dass ein Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, nehmen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Sicherheitsbewertung, einschließlich einer Analyse der von dem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren, sowie eine Bewertung einer möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren vor.
(2)Die Sicherheitsbewertung muss insbesondere a) alle chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entzündbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren sowie die mögliche Exposition gegenüber diesen Gefahren abdecken; b) in Bezug auf chemische Gefahren die mögliche Exposition gegenüber einzelnen Chemikalien und alle bekannten zusätzlichen Gefahren, die sich aus der kombinierten Exposition gegenüber den verschiedenen im Spielzeug enthaltenen Chemikalien ergeben, unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Verpflichtungen und der darin festgelegten Bedingungen berücksichtigen; c) für Spielzeuge, die unter die Verordnung (EU) 2024/1689 oder die Verordnung (EU) 2024/2847 oder die Richtlinie 2014/53/EU fallen, die besondere Vulnerabilität von Kindern in Bezug auf die bestimmungsgemäße Verwendung solcher Spielzeuge bei der Bewertung solcher Gefahren sowie im Sinne der Bewältigung solcher Gefahren berücksichtigen und d) aktualisiert werden, sobald weitere einschlägige Informationen verfügbar sind. Für die Zwecke nach Unterabsatz 1 Buchstabe b muss die Sicherheitsbewertung das mögliche nicht beabsichtigte Vorhandensein von Stoffen nach Anhang II Teil III Nummer 4 berücksichtigen, und sie muss allen Informationen, die dem Hersteller in Bezug auf das Vorhandensein der Stoffe oder Gemische, die den Einstufungskriterien der Kategorien nach Anhang II Teil III Nummer 4 entsprechen, bereitgestellt werden, Rechnung tragen.
(3)Die Sicherheitsbewertung wird in die technischen Unterlagen gemäß Artikel 27 aufgenommen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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