(1)Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen.
(2)Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, überprüfen Händler, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) dem Spielzeug sind die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Artikel 7 Absatz 7 beigefügt und es ist mit Warnhinweisen nach Artikel 6 in einer oder mehreren von dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt werden soll, festgelegten Sprachen versehen, die von den Verbrauchern oder anderen Endnutzern leicht verstanden werden können; b) der Datenträger ist gemäß Artikel 19 Absatz 7 angebracht; c) die CE-Kennzeichnung ist gemäß Artikel 18 Absatz 1 angebracht, und d) der Hersteller und der Einführer haben jeweils die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, nach Artikel 7 Absätze 5, 6 und 12 und nach Artikel 9 Absatz 4 erfüllt.
(3)Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht dieser Verordnung entspricht, so informieren sie den Hersteller oder den Einführer und sehen davon ab, das Spielzeug auf dem Markt bereitzustellen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Sind Händler zudem der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug ein Risiko darstellt, so a) unterrichten sie unverzüglich den Hersteller beziehungsweise den Einführer, sofern zutreffend, davon und b) stellen sie sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich im Wege des Safety-Business-Gateway unterrichtet werden.
(4)Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
(5)Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht dieser Verordnung entspricht, so stellen sie sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen unverzüglich ergriffen werden, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Händler zudem der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug ein Risiko darstellt, so unterrichten sie unverzüglich a) die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, über das Safety-Business-Gateway, wobei sie ausführliche Angaben insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen, sowie b) die Verbraucher oder anderen Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln.
(6)Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Spielzeugen verbunden sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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