(1)Ein Hersteller kann mittels eines schriftlichen Auftrags einen Bevollmächtigten benennen.
(2)Die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(3)Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Auftrag festgelegt sind, und legt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen eine Kopie des Auftrags vor. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Bereithaltung der technischen Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden und Sicherstellung der Verfügbarkeit des digitalen Produktpasses gemäß Artikel 19 Absatz 2 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs, das Gegenstand dieser Unterlagen und dieses digitalen Produktpasses ist; b) Übermittlung, auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde, aller für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, an diese Behörde; c) Kooperation mit den zuständigen nationalen Behörden, auf deren Verlangen, bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu seinem Auftrag gehören, und d) Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden über alle Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu seinem Auftrag gehören, im Wege des Safety-Business-Gateway, sofern die Informationen nicht bereits vom Hersteller bereitgestellt wurden.
(4)Benennt ein nicht in der Union ansässiger Hersteller einen Bevollmächtigten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, so umfasst der schriftliche Auftrag die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Aufgaben.
(5)Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht konform ist oder ein Risiko darstellt, so unterrichtet der Bevollmächtigte die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich davon.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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