Art. 5 – Wesentliche Sicherheitsanforderungen

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

(1)Spielzeuge dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den wesentlichen Sicherheitsanforderungen genügen, die aus der Sicherheitsanforderung gemäß Absatz 2 (im Folgenden „allgemeine Sicherheitsanforderung“) und den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II (im Folgenden „besondere Sicherheitsanforderungen“) bestehen.
(2)Spielzeuge dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern kein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Benutzer oder anderer Personen darstellen. Bei der Bewertung des Risikos im Sinne des Unterabsatzes 1 sind die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls ihrer Aufsichtspersonen zu berücksichtigen. Ist ein Spielzeug zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten oder eine andere angegebene Altersgruppe bestimmt, so sind die Fähigkeiten dieser Altersgruppe zu berücksichtigen.
(3)In Verkehr gebrachte Spielzeuge müssen während ihrer vorhersehbaren Gebrauchsdauer den wesentlichen Sicherheitsanforderungen genügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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