REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG
(1)Diese Verordnung gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — für die Verwendung durch Kinder unter 14 Jahren beim Spielen gestaltet oder bestimmt sind (im Folgenden „Spielzeuge“). Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Produkt als zur Verwendung durch Kinder unter 14 Jahren beim Spielen bestimmt, wenn Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften dieses Produkts vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder einer maßgeblichen Altersgruppe beim Spielen bestimmt ist.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten Produkte.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, ob bestimmte Produkte oder Produktkategorien die Kriterien gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfüllen und daher als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung angesehen werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen. Der Geltungsbeginn solcher Durchführungsrechtsakte muss mindestens 18 Monate nach deren Inkrafttreten liegen; davon abweichend kann in hinreichend begründeten Fällen, oder in Fällen, in denen bei bestimmten Produktkategorien davon auszugehen ist, dass sie nicht die Kriterien gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfüllen, ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden.
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