Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
2.„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Unionsmarkt;
3.„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
4.„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;
5.„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
6.„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
7.„Fulfilment-Dienstleister“ einen Fulfilment-Dienstleister im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020;
8.„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister;
9.„Anbieter eines Online-Marktplatzes“ einen Anbieter eines Online-Marktplatzes im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/988;
10.„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
11.„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet;
12.„zur Verwendung durch … bestimmt“ den Umstand, dass Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist;
13.„CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller anzeigt, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;
14.„wesentliche Sicherheitsanforderungen“ die allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 sowie die in Anhang II aufgeführten besonderen Sicherheitsanforderungen;
15.„Spielzeugmodell“ eine Gruppe von Spielzeugen, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie unterliegen der Verantwortung desselben Herstellers, b) sie weisen eine einheitliche Gestaltung und dieselben technischen Eigenschaften auf, c) sie werden unter Verwendung einheitlicher Materialien und in einheitlichen Herstellungsverfahren hergestellt, und d) sie werden durch eine Typennummer oder ein anderes Element definiert, anhand dessen sie als Gruppe identifiziert werden können;
16.„Datenträger“ einen Datenträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2024/1781;
17.„digitaler Produktpass“ einen für ein Spielzeug spezifischen Datensatz gemäß Kapitel V der vorliegenden Verordnung, der die in Anhang VI genannten Informationen enthält und im Wege elektronischer Mittel über einen Datenträger zugänglich ist;
18.„eindeutige Produktkennung“ eine eindeutige Produktkennung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2024/1781;
19.„eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs“ eine eindeutige Kennung eines Wirtschaftsteilnehmers im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2024/1781;
20.„Digitalproduktpass-Dienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die ein unabhängiger Dritter ist, der im Auftrag des Wirtschaftsakteurs, der verpflichtet ist, einen digitalen Produktpass für ein Spielzeug zu erstellen, die digitalen Produktpassdaten für dieses Spielzeug verarbeitet, um diese Daten Wirtschaftsakteuren und anderen relevanten Akteuren zur Verfügung zu stellen, die nach dieser Verordnung oder anderen Unionsvorschriften ein Recht auf Zugang zu diesen Daten haben;
21.„Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ das Zollverfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
22.„Zollbehörden“ Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
23.„Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX)“ das gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichtete System;
24.„Safety-Business-Gateway“ das in Artikel 27 der Verordnung (EU) 2023/988 genannte Webportal;
25.„Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an ein Spielzeug erfüllt sind;
26.„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
27.„Akkreditierung“ die Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
28.„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
29.„Gefahr“ die mögliche Ursache eines Schadens;
30.„Risiko“ die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des von dieser Gefahr verursachten Schadens;
31.„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Spielzeugs abzielt;
32.„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird;
33.„Marktüberwachungsbehörde“ eine Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020;
34.„notifizierende Behörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung benannte Behörde, die für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zuständig ist;
35.„funktionelles Spielzeug“ ein Spielzeug, das dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, die zur Verwendung durch Erwachsene bestimmt sind, und bei dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes bzw. einer derartigen Einrichtung handeln kann;
36.„Wasserspielzeug“ ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten;
37.„Aktivitätsspielzeug“ ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das zum Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder zu einer Kombination dieser Aktivitäten bestimmt ist;
38.„chemisches Spielzeug“ ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen bestimmt ist;
39.„Brettspiel für den Geruchssinn“ ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, einem Kind dabei zu helfen, die Erkennung verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen;
40.„Kosmetikkoffer“ ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, zu lernen, kosmetische Mittel wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Haarfestiger, Badeschaum und Zahnpasta sowie Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Nagellack und sonstiges Make-up herzustellen;
41.„Spiel für den Geschmackssinn“ ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten, einschließlich Flüssigkeiten, Pulver und Aromen, Süßigkeiten oder andere Gerichte herstellen können;
42.„PFAS“ alle Stoffe, die mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl- (–CF3) oder Methylen- (–CF2–) Kohlenstoffatom (ohne daran gebundenes H/Cl/Br/I) enthalten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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