(1)Wenn es für die Sicherstellung ihres sicheren Gebrauchs erforderlich ist, müssen Spielzeuge mit Warnhinweisen versehen sein, in denen geeignete Benutzereinschränkungen angegeben sind. Die Benutzereinschränkungen beinhalten wenigstens das Mindestalter des Benutzers sowie gegebenenfalls die erforderlichen Fähigkeiten des Benutzers, das Höchstgewicht oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.
(2)Die in Anhang III aufgeführten Spielzeugkategorien werden gemäß den in dem genannten Anhang festgelegten Vorschriften für die einzelnen Kategorien mit Warnhinweisen versehen. Ein Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang III genannten Warnhinweise versehen werden, wenn solche Warnhinweise der bestimmungsgemäßen Verwendung oder der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verwendung des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.
(3)Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder der Verpackung sowie, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanleitung an. Bei ohne Verpackung verkauften Spielzeugen sind die geeigneten Warnhinweise direkt am Spielzeug anzubringen, wenn die Oberfläche des Spielzeugs dies zulässt. Ist dies nicht möglich, sind die Warnhinweise auf dem Etikett anzubringen. Warnhinweise müssen den Kriterien für die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit nach Anhang III entsprechen. Die Warnhinweise nach den Absätzen 1 und 2 müssen für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein; dies gilt auch in Fällen, in denen der Kauf im Fernabsatz erfolgt.
(4)Auf den Etiketten und in der Gebrauchsanleitung müssen Kinder oder deren Aufsichtspersonen auf die mit dem Spielzeug verbundenen Gefahren und Risiken für die Gesundheit und die Sicherheit von Kindern, unter Berücksichtigung der Altersgruppe der Kinder, für die die Spielzeuge bestimmt sind, sowie auf die Möglichkeiten zur Vermeidung solcher Gefahren und Risiken aufmerksam gemacht werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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