Art. 7 – Pflichten der Hersteller

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

(1)Die Hersteller gewährleisten, wenn sie Spielzeuge in Verkehr bringen, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entworfen und hergestellt wurden.
(2)Bevor sie Spielzeuge in Verkehr bringen, erstellen die Hersteller die gemäß Artikel 27 erforderlichen technischen Unterlagen und führen das gemäß Artikel 26 anzuwendende Verfahren zur Konformitätsbewertung durch oder lassen es durchführen.
Wurde mit dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren nachgewiesen, dass ein Spielzeug den in dieser Verordnung festgelegten geltenden Anforderungen genügt, so müssen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs a) für das Spielzeug einen digitalen Produktpass gemäß Artikel 19 ausstellen; b) den Datenträger gemäß Artikel 19 Absatz 7 anbringen; c) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18 Absatz 1 anbringen; und d) die eindeutige Produktkennung des Spielzeugs und die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs für das Spielzeug sowie die anderen in einem gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten zusätzlichen Informationen in das Register für digitale Produktpässe gemäß Artikel 22 Absatz 1 hochladen.
(3)Die Hersteller stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten technischen Unterlagen auf dem neuesten Stand sind.
Zudem bewahren die Hersteller die technischen Unterlagen und den digitalen Produktpass zehn Jahre lang auf, nachdem das Spielzeug, das Gegenstand dieser Unterlagen und dieses digitalen Produktpasses ist, in Verkehr gebracht wurde.
(4)Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Spielzeugen aus Serienfertigung stets die Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist.
Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen von Spielzeugen sowie Änderungen der harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 oder der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16, auf die bei der Erklärung der Konformität eines Spielzeugs verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität eines Spielzeugs angewendet werden, werden angemessen berücksichtigt.
Wenn dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiken als angemessen erachtet wird, nehmen Hersteller zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher oder anderer Endnutzer Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen.
(5)Die Hersteller gewährleisten, dass Spielzeuge eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(6)Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen sie erreichbar sind, entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung, in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen oder im digitalen Produktpass an.
Die Hersteller geben eine zentrale Stelle an, über die sie erreichbar sind.
(7)Die Hersteller gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprachen beigefügt sind, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden können.
Diese Gebrauchsanleitung und diese Informationen müssen klar, verständlich und lesbar sein, auch — nach Möglichkeit — für Menschen mit Behinderungen.
(8)Die Hersteller gewährleisten, dass das Spielzeug mit Warnhinweisen nach Artikel 6 in einer oder mehreren von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprachen versehen sind, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden können.
(9)Sind Hersteller der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht dieser Verordnung entspricht, so ergreifen sie unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Sind Hersteller zudem der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug ein Risiko darstellt, so unterrichten sie unverzüglich a) die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, im Wege des Safety-Business-Gateway, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen, sowie b) die Verbraucher oder anderen Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln.
(10)Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann.
Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeugen verbunden sind.
(11)Die Hersteller stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure, der Wirtschaftsakteur im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie Anbieter von Online-Marktplätzen in der betreffenden Lieferkette zeitnah über jede von den Herstellern festgestellte Nichtkonformität auf dem Laufenden gehalten werden.
Die Hersteller stellen sicher, dass Fulfilment-Dienstleister die erforderlichen ausführlichen Informationen erhalten, um für die sichere Lagerhaltung, Verpackung und Adressierung oder den Versand von Spielzeugen zu sorgen.
(12)Die Hersteller machen Kommunikationskanäle, beispielsweise eine Telefonnummer, eine elektronische Adresse oder einen speziellen Abschnitt ihrer Website, öffentlich zugänglich, um es Verbrauchern oder anderen Endnutzern zu ermöglichen, Beschwerden bezüglich der Sicherheit von Spielzeugen vorzubringen und die Hersteller über Unfälle oder Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit diesen Spielzeugen zu informieren.
Dabei berücksichtigen die Hersteller die Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen.
(13)Die Hersteller prüfen die in Absatz 12 genannten Beschwerden und Informationen und führen ein internes Register dieser Beschwerden und Informationen sowie der Rückrufe und anderer Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität der Spielzeuge mit dieser Verordnung herzustellen.
(14)Das interne Register gemäß Absatz 13 beinhaltet lediglich die personenbezogenen Daten, die der Hersteller benötigt, um die in Absatz 12 genannten Beschwerden oder Informationen zu prüfen.
Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, keinesfalls jedoch länger als fünf Jahre nach ihrer Eingabe in das interne Register.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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