Art. 35 – Anträge auf Notifizierung

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

(1)Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung gemäß dieser Verordnung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist.
(2)Dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten und der Spielzeuge, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 32 erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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