Art. 37 – Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

(1)Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle nach mehreren Rechtsvorschriften der Union notifiziert wird, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
(2)Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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