Art. 36 – Notifizierungsverfahren

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

(1)Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen des Artikels 32 erfüllt haben.
(2)Die notifizierenden Behörden notifizieren die Konformitätsbewertungsstellen gegenüber der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments.
(3)Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten sowie die betreffende Akkreditierungsurkunde. Darüber hinaus enthält eine Notifizierung Informationen über die von Zweigunternehmen und Unterauftragnehmern wahrzunehmenden Aufgaben.
(4)Die betreffende Stelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle nur dann ausüben, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Verordnung als notifizierte Stelle.
(5)Die notifizierende Behörde meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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