Art. 48 – Maßnahmen der Kommission in Bezug auf Spielzeuge, die ein Risiko darstellen

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

(1)Erhält die Kommission Kenntnis von einem Spielzeug oder einer bestimmten Spielzeugkategorie, das bzw. die auf dem Markt bereitgestellt wird und ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen darstellt, aber dennoch mit den besonderen Sicherheitsanforderungen übereinstimmt, oder ein solches Risiko darstellt und zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit den besonderen Sicherheitsanforderungen Anlass gibt, so ist sie befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen sie Maßnahmen festlegt, mit denen sichergestellt wird, dass das Spielzeug oder die Spielzeugkategorie bei seiner bzw. ihrer Bereitstellung auf dem Markt kein solches Risiko mehr darstellt, oder mit denen das Spielzeug oder die Spielzeugkategorie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Aus vorherigen Konsultationen mit den Marktüberwachungsbehörden geht hervor, dass beim Umgang mit dem Risiko von Marktüberwachungsbehörde zu Marktüberwachungsbehörde ein unterschiedlicher Ansatz verfolgt wird, und b) mit dem Risiko kann aufgrund seiner Art nicht im Rahmen anderer Verfahren gemäß dieser Verordnung umgegangen werden.
(2)Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 53 Absatz 3 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 53 Absatz 4 genannten Verfahren einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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