Art. 51 – Anträge auf Bewertung für die Zwecke des Artikels 49 Absatz 6

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

(1)Anträge auf Bewertung eines gemäß Anhang II Teil III Nummer 4, 5 oder 6 verbotenen Stoffes oder Gemisches für die Zwecke des Artikels 49 Absatz 6 sind unter Verwendung des Formats nach Absatz 3 dieses Artikels bei der ECHA einzureichen. Die Anträge werden auf leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise öffentlich zugänglich gemacht.
(2)Personen, die einen Antrag auf Bewertung gemäß Absatz 1 einreichen, können unbeschadet des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes beantragen, dass bestimmte vertrauliche Informationen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Dem Antrag auf vertrauliche Behandlung ist eine Begründung beizufügen, aus der hervorgeht, warum die Offenlegung der Informationen den geschäftlichen Interessen der Person, die den Antrag auf Bewertung gestellt hat, oder anderer Beteiligter schaden könnte. Die folgenden im Besitz der ECHA befindlichen Informationen werden unentgeltlich in einem benutzerfreundlichen Format öffentlich zugänglich gemacht: a) der Name der juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat; b) die Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches, für den bzw. das eine Ausnahme beantragt wird, sowie, sofern zutreffend, die Gefahrenklasse nach Anhang II Teil III Nummer 4 und c) die Art des Spielzeugs oder Spielzeugbestandteils.
(3)Vor dem 2. Februar 2027 erstellt und veröffentlicht die ECHA ein Format für die Einreichung von Anträgen auf Bewertung nach Absatz 1. Vor diesem Datum erstellt und veröffentlicht die ECHA technische und wissenschaftliche Leitlinien für die Einreichung dieser Anträge sowie für die Durchführung der Analyse zur Unterstützung solcher Anträge, unter anderem in Bezug auf die Verfügbarkeit alternativer Stoffe oder Gemische sowie auf den Umgang, gemäß dieser Verordnung, mit bekannten zusätzlichen Gefahren aufgrund einer kombinierten Exposition gegenüber verschiedenen Stoffen und Gemischen, die in einem Spielzeug vorhanden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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