Art. 49 – Übertragene Befugnisse

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Festlegung der technischen Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass für Spielzeuge zu erlassen.
Diese Anforderungen beziehen sich insbesondere auf Folgendes: a) einen oder mehrere zu verwendende Datenträger; b) das Layout und die Positionierung des Datenträgers; c) die technischen Elemente des digitalen Produktpasses, für die vorgegebene europäische oder internationale Normen heranzuziehen sind; d) die Akteure, die Zugang zu Daten im digitalen Produktpass haben sollen, sowie die Art der ihnen jeweils zugänglich zu machenden Informationen; e) die Akteure, die einen digitalen Produktpass erstellen oder die Daten in einem digitalen Produktpass aktualisieren sollen, und welche Daten sie einführen oder aktualisieren können, und f) die Einzelheiten der Eingabe oder Aktualisierung von Daten nach Buchstabe e.
Bei der Festlegung der Zugangsrechte nach Unterabsatz 1 Buchstabe d trägt die Kommission der Notwendigkeit, vertrauliche Geschäftsinformationen und Geschäftsgeheimnisse nach der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) zu schützen, sowie der Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass Verbraucher auf Information, die für sie relevant ist, umstandslos zugreifen können, Rechnung.
Die Akteure, die Daten in einem digitalen Produktpass nach Unterabsatz 1 Buchstabe e aktualisieren, sind verantwortlich für die Richtigkeit der Daten, die sie bereitstellen, außer in Fällen, in denen sie im Namen des Herstellers handeln.
Der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts nach Unterabsatz 1 muss mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen; davon abweichend kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für den gesamten Rechtsakt oder für bestimmte spezifische Anforderungen oder in Fällen einer teilweisen Aufhebung oder Änderung delegierter Rechtsakte ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der im digitalen Produktpass bereitzustellenden Daten zu erlassen, um ihn an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an den Grad der digitalen Reife der Marktüberwachungsbehörden sowie der Benutzer und ihrer Aufsichtspersonen anzupassen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Artikel 22 Absatz 1 dahin gehend geändert wird, dass die zusätzlichen Informationen im Rahmen der in Anhang VI aufgeführten Informationen oder, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 2 oder 4 ergriffen wurden, die Informationen über die Nichtkonformität des Spielzeugs im Register gespeichert werden müssen.
Beim Erlass der delegierten Rechtsakte nach Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien: a) die Kohärenz mit anderen anwendbaren Rechtsakten der Union, soweit relevant; b) die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des digitalen Produktpasses zu ermöglichen; c) die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen in Bezug auf Spielzeug; und d) die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure sowie für die nationalen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, zu vermeiden.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII dieser Verordnung zu erlassen, mit denen die Liste der für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung zu verwendenden Warencodes und Warenbezeichnungen angepasst wird.
Diese Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthaltenen Liste.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um diesen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Teil C der Anlage zu Anhang II zu erlassen, wobei die Bedingungen nach Anhang II Teil III Nummer 10 zu berücksichtigen sind, um ein gewisses Vorhandensein eines bestimmten nach Anhang II Teil III Nummer 4, 5 oder 6 verbotenen Stoffes oder Gemisches in Spielzeug zu erlauben oder die Erlaubnis des Vorhandenseins eines bestimmten Stoffes oder Gemisches zurückzunehmen.
Die Kommission begründet jede gewährte Ausnahme und macht ihre Begründung in leicht zugänglicher und nutzerfreundlicher Weise öffentlich zugänglich.
(7)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Teile A, B und D der Anlage zu Anhang II zu erlassen, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, indem a) Bedingungen für das Vorhandensein von Stoffen oder Gemischen in Spielzeug und insbesondere Grenzwerte für bestimmte Stoffe oder Gemische in Spielzeug eingeführt werden, einschließlich Grenzwerte für das nicht beabsichtigte Vorhandensein von Stoffen oder Gemischen gemäß Anhang II Teil III Nummer 7, oder b) die Bedingungen oder Grenzwerte für das Vorhandensein von Stoffen und Gemischen in Spielzeug geändert werden.
(8)Die Kommission beantragt eine Stellungnahme von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) nach Artikel 52 Absatz 7 zur Sicherheit von Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen in Spielzeug, im Hinblick auf die Gesamtexposition.
Die Kommission bewertet die Stellungnahme und erlässt, sofern erforderlich, angesichts dieser Stellungnahme delegierte Rechtsakte nach Artikel 50, um die Grenzwerte für diese Stoffe in Spielzeugen, die in Teil A der Anlage zu Anhang II aufgeführt sind, anzupassen.
(9)Die Kommission beantragt eine Stellungnahme von der ECHA nach Artikel 52 Absatz 7 zur Sicherheit von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom (IV) in Spielzeug, im Hinblick auf die Gesamtexposition.
Die Kommission bewertet die Stellungnahme und erlässt, sofern erforderlich, angesichts dieser Stellungnahme delegierte Rechtsakte nach Artikel 50, um die Grenzwerte für diese Stoffe in Spielzeugen, die in Teil A der Anlage zu Anhang II aufgeführt sind, anzupassen.
(10)Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 bewertet die Kommission systematisch und regelmäßig das Vorhandensein gefährlicher chemischer Stoffe oder Gemische in Spielzeug.
Bei diesen Bewertungen berücksichtigt die Kommission Berichte von Marktüberwachungsbehörden sowie von Mitgliedstaaten und Interessenträgern vorgelegte wissenschaftliche Erkenntnisse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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