(1)Für die Zwecke des Artikels 49 Absatz 6 gibt die ECHA gegenüber der Kommission Stellungnahmen zum Vorhandensein eines gemäß Anhang II Teil III Nummer 4, 5 oder 6 verbotenen Stoffes oder Gemisches in Spielzeug ab, wenn bei der ECHA ein Antrag auf Bewertung gemäß Artikel 51 Absatz 1 eingereicht wird. Die ECHA bewertet in ihren Stellungnahmen, ob die Kriterien nach Anhang II Teil III Nummer 10 Buchstaben a und b für eine bestimmte Verwendung erfüllt sind.
(2)Die ECHA kann die Person, die den Antrag auf Bewertung eingereicht hat, oder einen Dritten auffordern, innerhalb einer vorgegebenen Frist zusätzliche Informationen vorzulegen. Die ECHA berücksichtigt alle von Dritten vorgelegten Informationen.
(3)Die Stellungnahmen gemäß Absatz 1 werden innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags auf Bewertung der Kommission übermittelt und auf leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise öffentlich zugänglich gemacht.
(4)Die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Frist kann einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn die ECHA Informationen bei einem Dritten anfordern muss oder bei der ECHA eine große Zahl von Anträgen auf Bewertung gemäß Artikel 51 Absatz 1 eingereicht wird.
(5)Die ECHA nimmt mindestens alle fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens eines gemäß Artikel 49 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakts eine Neubewertung ihrer Stellungnahmen zum Vorhandensein von in Teil C der Anlage zu Anhang II aufgeführten Stoffen oder Gemischen in Spielzeug vor. Für die Zwecke der Durchführung dieser Neubewertung fordert die ECHA die Person, die den ursprünglichen Antrag eingereicht hat, auf, innerhalb einer vorgegebenen Frist die erforderlichen Unterlagen und Informationen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen nach Anhang II Teil III Nummer 10, mit denen das Vorhandensein von Stoffen oder Gemischen in Spielzeug gerechtfertigt wird, weiterhin erfüllt sind. Die ECHA kann zudem einen Dritten auffordern, innerhalb einer vorgegebenen Frist zusätzliche Informationen vorzulegen.
(6)Die Kommission beantragt eine Stellungnahme der ECHA zum Vorhandensein von in Teil C der Anlage zu Anhang II aufgeführten Stoffen oder Gemischen in Spielzeug, sobald der Kommission neue wissenschaftliche Informationen oder technologischer Fortschritt zur Kenntnis gelangen, welche sich auf die erlaubte Verwendung eines bestimmten Stoffes oder Gemisches in Spielzeug auswirken könnten.
(7)Für die Zwecke des Artikels 49 Absatz 7 kann die Kommission eine Stellungnahme der ECHA zur Sicherheit eines bestimmten Stoffes oder Gemisches in Spielzeug beantragen, in der die Gesamtexposition gegenüber dem Stoff oder Gemisch aus anderen Quellen sowie die bekannten zusätzlichen Gefahren, die sich aus der kombinierten Exposition gegenüber den verschiedenen im Spielzeug enthaltenen Stoffen und Gemischen ergeben, sowie die Vulnerabilität von Kindern berücksichtigt werden.
(8)Bei der Ausarbeitung einer Stellungnahme gemäß diesem Artikel macht die ECHA die Informationen über die Einleitung der Bewertung, die Annahme der Stellungnahme sowie alle Zwischenschritte des Bewertungsverfahrens öffentlich zugänglich. Insbesondere macht die ECHA die Entwürfe der Stellungnahmen öffentlich zugänglich und gibt allen Interessierten Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen zu diesen Stellungnahmen zu äußern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025
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