ErwGr. 18

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

Einige Spielzeuge sind dafür konzipiert, ein Geräusch abzugeben, wie Zündhütchenspielzeug, Rasseln und Spielzeuge, die Musik spielen oder Klänge abgeben. Um Kinder vor dem Risiko einer Hörschädigung zu schützen, sollten sowohl für Impulsgeräusche als auch Dauergeräusche, die von zur Erzeugung von Geräuschen konzipierten Spielzeugen ausgehen, Höchstwerte festgelegt werden. Spielzeuge, die nicht eindeutig dazu konzipiert sind, ein Geräusch abzugeben, aber wiederholbare Geräusche abgeben, wenn ein Kind einen Mechanismus wie einen Auslöser einer Spielzeugpistole aktiviert, sollten auch so gestaltet sein, dass Kinder vor dem Risiko einer Hörschädigung geschützt werden. Der aktuelle wissenschaftliche Kenntnisstand ist in Bezug auf die Auswirkungen von von Spielzeugen abgegebenen Geräuschen auf die Gesundheit und Sicherheit von Kindern nicht hinreichend präzise, jedoch wurden im Rahmen von Forschungsarbeiten der Weltgesundheitsorganisation die allgemeine Anfälligkeit von Kindern für lärmbedingte Schwerhörigkeit und die schädlichen Auswirkungen von Hörverlust auf die Entwicklung von Kindern festgestellt. Wenngleich die in einem beruflichen Kontext geltenden Lärmgrenzwerte eine andere Lärmexposition betreffen als von Spielzeugen abgegebene Geräusche, sollte dennoch sichergestellt werden, dass Spielzeuge nicht dazu führen, dass Kinder einem Geräuschpegel ausgesetzt sind, der höher ist als jener, ab dem Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) verpflichtet sind, Maßnahmen für Arbeitnehmer zu ergreifen. Die Höchstwerte für Dauergeräusche und Impulsgeräusche von Spielzeugen sollten der Art des Spielzeugs und dem von ihm erzeugten Geräusch im Hinblick auf die beabsichtigte und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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