ErwGr. 21

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

Um dort Flexibilität zu ermöglichen, wo die Sicherheit von Kindern nicht beeinträchtigt wird, sollte es möglich sein, das Vorhandensein eines verbotenen Stoffes ganz oder teilweise von den allgemeinen Verboten von Stoffen in Spielzeugen auszunehmen. Ausnahmen von allgemeinen Verboten, die das Vorhandensein verbotener Stoffe erlauben, sollten allgemein gelten und nur dann möglich sein, wenn das Vorhandensein des betreffenden Stoffes für Kinder als sicher gilt. Eine weitere Bedingung ist, dass es keine geeigneten Alternativen zum Vorhandensein des Stoffes in den Spielzeugen gibt. Bei der Bewertung der Eignung von Alternativen sollte berücksichtigt werden, ob die Beseitigung oder Substitution eines solchen verbotenen Stoffes möglich ist, einschließlich der Verfügbarkeit und technischen Durchführbarkeit von Alternativen, mit denen der Stoff im Spielzeug ersetzt oder seine Funktion erfüllt werden kann, sowie der Sicherheit aller ermittelten Alternativen. Schließlich sollten Ausnahmen nur möglich sein, wenn die Verwendung des Stoffes in Erzeugnissen für Verbraucher gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht verboten ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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