ErwGr. 32

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

Wenn die von einem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren durch die Gestaltung nicht vollständig beseitigt werden können, sollte das Restrisiko durch produktrelevante Informationen für die Aufsichtspersonen der Kinder in Form von Warnhinweisen adressiert werden, wobei die Fähigkeit dieser Aufsichtspersonen zur Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu berücksichtigen ist. Warnhinweise sollten stets auf einem befestigten Etikett oder auf der Verpackung und gegebenenfalls in der dem Spielzeug beigefügten Gebrauchsanleitung angebracht werden. Bei ohne Verpackung verkauften Spielzeugen sollten die geeigneten Warnhinweise direkt am Spielzeug angebracht werden, wenn die Oberfläche des Spielzeugs dies zulässt. Ist dies nicht möglich, sollten die Warnhinweise auf dem Etikett angebracht werden. Es sollte den Herstellern möglich sein, Warnhinweise in digitaler Form mittels des digitalen Produktpasses bereitzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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