ErwGr. 29

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

Um Situationen zu vermeiden, in denen ein gefährliches Bisphenol durch ein anderes ersetzt wird, das ebenso schädlich sein könnte, bewertete die ECHA die verfügbaren Nachweise für Bisphenole als Gruppe. Die ECHA ist zu dem Schluss gekommen, dass 34 Bisphenole zum Schutz von Menschen und Umwelt ein weiteres regulatorisches Risikomanagement als Teil der Rechtsvorschriften der Union im Bereich Chemikalien benötigen würden, da sie endokrine Systeme beeinträchtigen und reproduktionstoxisch wirken könnten. Werden zusätzliche Informationen für diese Bisphenole und für andere Bisphenole, bei denen die derzeit verfügbaren Nachweise nicht schlüssig sind, bekannt, könnte sich diese Zahl ändern. Da Spielzeuge für eine besonders gefährdete Gruppe vorgesehen sind, die vor der Exposition gegenüber schädlichen Bisphenolen geschützt werden sollte, sollten die von der ECHA ermittelten 34 Bisphenole in Spielzeugen nicht enthalten sein. Einige dieser Bisphenole unterliegen einer harmonisierten Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch oder als endokrine Disruptoren. Daher fallen sie bereits unter das allgemeine Verbot schädlicher Chemikalien in Spielzeugen gemäß der vorliegenden Verordnung. Das Vorhandensein der verbleibenden Bisphenole, die von der ECHA ermittelt, aber noch nicht durch andere Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die ihre Verwendung verbieten, abgedeckt sind, muss verboten werden. Sobald neue Informationen vorliegen, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Bisphenole aktualisiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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