ErwGr. 63

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

Werden Spielzeuge aus Drittstaaten in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, sollte der Wirtschaftsakteur den Zollbehörden die Referenz des digitalen Produktpasses für diese Spielzeuge vorlegen. Die Referenz des digitalen Produktpasses sollte einer eindeutigen Registrierungskennung entsprechen, die dem Wirtschaftsakteur von dem Register übermittelt wird. Die Zollbehörden sollten mindestens überprüfen, ob eine gültige Referenz auf die eindeutige Registrierungskennung und den ihnen mitgeteilten oder ihnen zur Verfügung gestellten Warencode des Spielzeugs den im Register gespeicherten Daten entspricht. Dies würde den Zollbehörden die Überprüfung ermöglichen, ob ein digitaler Produktpass für eingeführte Spielzeuge existiert. Zur Durchführung dieser automatischen Überprüfung sollte die Verknüpfung zwischen dem Register und dem EU CSW-CERTEX gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1781 genutzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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